Steiermark
Wohnung kostete plötzlich um 100.000 Euro mehr
Ein sogenannter Mietkauf entpuppte sich für eine Grazerin als unerwartet kostspielig: Nach 10 Jahren sollte sie plötzlich um ein Drittel mehr zahlen.
Viele Genossenschaften bieten Mietern nach einem bestimmten Zeitraum eine Eigentumsoption an. Diese Kaufoption wird zu Beginn der Miete vertraglich geregelt. Eine Grazerin wählte vor zehn Jahren diese Möglichkeit, wollte die Wohnung nun kaufen – und erlebte ein herbes Erwachen.
Denn als die Frau mit ihren beiden Kindern 2021 in die neue Genossenschaftswohnung zog, wollte sie eigentlich die Immobilie sofort kaufen. Die Wohnbauvereinigung habe ihr aber zu einem Mietkauf geraten, denn so würde sie sich die Umsatzsteuer sparen und zur Finanzierung ein vom Land gestütztes Darlehen bekommen.
Für den Sofortkauf der Wohnung hätte die Grazerin damals 400.000 Euro bezahlt, für einen Mietkauf steht im Vertrag: Herstellungskosten plus zwei Prozent Aufschlag. Das wären rund 330.000 Euro, weshalb sie sich dafür entschied.
Wohnung plötzlich empfindlich teurer
Im Frühjahr 2022 schickte der Grazerin die Wohnbaugenossenschaft das Angebot zu. Dieses war aber 100.000 Euro teurer, als vereinbart. Die Mieterin traute ihren Augen nicht: "Das war ein Schock für mich. Mein erster Gedanke war, woher soll ich dieses Geld nehmen?", zitiert sie der ORF. Auch viele ihrer Nachbarn waren betroffen und hätten sich wie sie hintergangen und betrogen gefühlt.
Dieser und zahlreiche weitere Fälle gingen bei der Arbeiterkammer Steiermark ein. Aus ihrer Sicht entsprechen die vorliegenden Angebote nicht den vertraglich zugesicherten Preisen – denn darin werde der Kaufpreis ganz anders berechnet. Wie es aussehe, habe die Wohnbauvereinigung in allen Fällen ihre Verträge gebrochen und stets um zehntausende Euro mehr verlangt als ursprünglich vereinbart.
Niedriger Preis wegen Novelle verboten?
Die AK Steiermark forderte die Genossenschaft deshalb auf, die Kaufpreise der Wohnungen wieder auf Basis der vertraglichen Zusagen zu bilden. Das Unternehmen argumentierte hingegen, ein niedrigerer Preis sei gesetzlich nicht mehr erlaubt. Aufgrund einer Novelle des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes im Jahr 2016 sei man jetzt verpflichtet, den sogenannten Buchwert der Immobilie zu verlangen, das ist der aktuelle Mindestkaufpreis der Immobilie am Markt.
Eine solche Novelle könne aber keineswegs bestehende, vertragliche Vereinbarungen aushebeln, so die Arbeiterkammer.