Einkommen zu gering

Wienerin wütend: "Ich bin zu arm für die Wohnbeihilfe!"

Eine Wienerin bezieht aktuell Notstandshilfe und beantragte zudem Wohnbeihilfe. Doch diese wurde ihr wegen eines zu geringen Einkommens verwehrt.

Maxim Zdziarski
Wienerin wütend: "Ich bin zu arm für die Wohnbeihilfe!"
Eine Wienerin verzweifelt gerade an ihren Ausgaben. (Symbolfoto)
Unsplash

"Heute"-Leserin Ani befindet sich aktuell in einer finanziellen Schieflage. Die Wienerin bezieht derzeit Notstandshilfe und muss mit rund 900 Euro im Monat auskommen. Um ihr Budget etwas zu entlasten, stellte sie einen Antrag auf Wohnbeihilfe bei der MA 50 (Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten).

Ihr Ansuchen wurde allerdings abgelehnt, die Entscheidung der Stadt Wien traf Ani hart. Als Begründung erklärte man der Wienerin in einem Schreiben, dass sie zu wenig verdienen würde. Um die Wohnbeihilfe zu bekommen, müsse man ein Einkommen von mindestens 1.155, 84 Euro haben. Für die Arbeitslose völlig unverständlich: "Offensichtlich muss man in Österreich mehr verdienen, um eine Hilfeleistung zu bekommen."

Antrag bei falscher Magistratsabteilung gestellt

"Heute" fragte bei der MA 50 nach, was es mit solchen Begründungen auf sich hat. Ani hat sich jedoch an die falsche Stelle gewendet. Natürlich stehen ihr finanzielle Zuschüsse zu, allerdings müsste sie zunächst einen Antrag auf Mindestsicherung stellen. Dann hat sie einen Anspruch auf die Mietbeihilfe, für die kein eigener Antrag nötig ist. Dies passiert nämlich mit dem Antrag zur Mindestsicherung grundsätzlich automatisch.

Ani ist also nicht "zu arm" für eine Wohnbeihilfe. Der Wienerin steht mit dem Antrag auf die Mindestsicherung aber möglicherweise die Mietbeihilfe zu. Die Mindestsicherung ist nämlich, im Gegensatz zur Notstandshilfe, nicht an das AMS, sondern an die MA 40 (Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht) gekoppelt.

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    Auf den Punkt gebracht

    • Eine Wienerin, die derzeit Notstandshilfe bezieht und mit rund 900 Euro im Monat auskommen muss, beantragte Wohnbeihilfe, die ihr jedoch aufgrund ihres zu geringen Einkommens verwehrt wurde.
    • Es stellte sich heraus, dass sie den Antrag bei der falschen Magistratsabteilung gestellt hatte und stattdessen Mindestsicherung beantragen muss, um Anspruch auf Mietbeihilfe zu haben.
    zdz
    Akt.
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