Hatte Wahlkarte beantragt

Wienerin durfte nicht wählen, weil Dieb "Stimme" stahl

Ein Unbekannter hatte einen Wahlkartenantrag gestellt, der Frau wurde daher der Urnengang verweigert. Sie klagte – und blitzte vor Gericht ab.
Wien Heute
27.03.2025, 06:00

Frohen Mutes wollte eine Wienerin am 29. September 2024 ihre Stimme bei der Nationalratswahl abgeben. Doch im Wahllokal folgte dann das böse Erwachen: Denn laut eigenen Angaben wurde der Meidlingerin die Stimmabgabe verweigert. Die Begründung: Ein "Identitätsdieb" hätte einen Wahlkartenantrag für sie gestellt.

Das wollte die Frau nicht auf sich sitzen lassen – sie ging davon aus, dass dem "Identitätsdieb" nun ihre Personalausweis- und Pass-Daten bekannt waren, berichtet die "Presse". Daher wollte sie die ihrer Meinung nach zu leichtfertigen Regeln bei der Ausstellung für Wahlkarten vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) ändern lassen.

Wienerin wollte Wahlkarten-Gesetz ändern

Für die Betroffene war es völlig unverständlich, dass irgendjemand nur die Personalausweisnummer bzw. die Passnummer angeben muss, um eine Wahlkarte zu beantragen. Sie stellte daher beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, dass die Angabe der Passnummer und der Nummer des Personalausweises als verfassungswidrig gestrichen wird, weil sie sonst als Wählerin in ihren Rechten verletzt werde.

Denn es heißt in der Nationalratswahlordnung: "Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität – sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist – auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, der Nummer des Personalausweises, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden."

Antrag wurde abgewiesen

Doch die Wienerin blitzte vor dem Verfassungsgerichtshof ab: Denn, nicht nur die Bundesregierung sprach sich für die Beibehaltung der Wahlkartenregeln aus, auch die Richter wiesen den Antrag zurück. Als Begründung wurde angegeben, dass der Antrag zu eng gefasst war: Die Frau hatte sich nämlich nur auf die Gesetzesstelle über die Identitätsprüfung bei der Ausstellung der Wahlkarte bezogen und nicht zusätzlich auch auf die Regeln für die Ausfolgung bzw. Zustellung der Wahlkarte.

{title && {title} } red, {title && {title} } Akt. 27.03.2025, 16:46, 27.03.2025, 06:00
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