Kurioser Streit
Wiener gibt Wohnung auf, soll 6 Jahre später zahlen
Eine Familie zog vor sechs Jahren in eine Genossenschaftswohnung und bezahlte eine Ablösesumme. Nun fordert sie das Geld vom Vormieter zurück.
"Heute"-Leserreporter Andreas (Name von der Redaktion geändert*) zog vor sechs Jahren aus seiner Genossenschaftswohnung in Penzing aus. Nun bekam er einen Brief mit einer Klagsandrohung per Post zugestellt: Die Nachmieter wollen von ihm eine erhebliche Nachzahlung haben. Wie kann das sein?
Wohnung vollausgestattet übergeben
Vor sechs Jahren entschied sich Andreas, die Wohnung samt Möblierung, darunter eine Einbauküche, diverse Geräte und eine Wohnlandschaft, an einen Nachmieter weiterzugeben. Es gab mehrere Interessenten – eine Familie wollte die Wohnung aber unbedingt haben und bot eine höhere Ablösesumme an. Die beiden Parteien waren sich damals einig: Für die Ausstattung in der Wohnung wurden letztlich rund 15.000* Euro (*genauer Betrag der Redaktion bekannt) bezahlt.
Jetzt fordern Mieter Geld zurück
So wie ausgemacht, bekam Andreas auch sein Geld überwiesen. Doch nun, mehr als ein halbes Jahrzehnt später, ziehen die Nachmieter aus der Wohnung aus und wollen einen Teil ihres Geldes zurück haben. Laut ihnen hätten sich nämlich viel zu viel bezahlt.
"Das ist doch völlig absurd, immerhin waren wir uns über den Preis einig und die Familie wollte die Wohnung ja haben", erzählt der Angestellte im "Heute"-Talk. Doch die Karten stehen für den Wiener bei einem möglichen Rechtsstreit denkbar schlecht. Dennoch möchte er sich nun zur Wehr setzen und hat bereits einen Anwalt konsultiert. Ein Gutachter soll jetzt die genaue Summe bestimmen, die der Familie zustehen soll.
Wohnrechtsexperte klärt auf, was erlaubt ist
Im Mietrechtsgesetz gibt es ein sogenanntes "Ablöseverbot". Das gilt bei Mietobjekten, die eine gesetzlich geregelte Obergrenze haben – also auch bei Genossenschaftswohnungen. "Heute" sprach mit Erwin Bruckner, dem Wohnrechtsexperten der Arbeiterkammer Wien. Laut Bruckner ist klar geregelt, wie viel Ablöse man für Einrichtungsgegenstände bezahlen darf.
"Wenn vom Nachmieter eine Summe vereinbart wird, darf nur ein Zeitwert verlangt werden", so der Experte. Wenn also ein höherer Betrag bezahlt wird, hat der neue Mieter insgesamt zehn Jahre Zeit, die Differenz zwischen der Ablöse und dem tatsächlichen Zeitwert der Möbel zurückzuverlangen. In so einem Fall kann von einer "verbotenen Ablöse" gesprochen werden. Auch Verzichtserklärungen sind laut Bruckner unwirksam, außer sie werden nach der Schlüsselübergabe unterschrieben.
Nur der Zeitwert ist gültig
Derartige Streitfälle werden in der Regel bei der Magistratsabteilung 50 (Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten) nach Einbringung eines Antrags bearbeitet. Doch was zählt eigentlich als "zeitgerechte" Summe? Das ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt. Ein Gutachter muss den Wert erst ermitteln und nur dann ist man sowohl als Alt-Mieter, als auch als Nachmieter, auf der sicheren Seite.
Ablöse-Tipps der AK Wien
- Vereinbarungen über Ablösesummen nur schriftlich abschließen
- Übergabe der Ablöse schriftlich bestätigen lassen
- Fotos von den Gegenständen bei der Übergabe machen
- Möbelstücke von Gutachter schätzen lassen
- Belege für die Kaufpreise der Möbelstücke einfordern
- Vereinbarte Beträge erst bei Schlüsselübergabe bezahlen
Schräg, skurril, humorvoll, täglich neu! Das sind die lustigsten Leserfotos.
Auf den Punkt gebracht
- Ein Wiener Mieter, der vor sechs Jahren aus seiner Genossenschaftswohnung ausgezogen ist, erhält nun eine Klagsandrohung, da die Nachmieter einen Teil der Ablösesumme zurückfordern
- Obwohl sie damals freiwillig mehr zahlten, behaupten sie nun, zu viel bezahlt zu haben
- Laut einem Wohnrechtsexperten darf nur der Zeitwert der Möbel verlangt werden, und ein Gutachter muss diesen bestimmen, um den Streit beizulegen