OGH-Urteil

Werbeverbot für Ärzte, weil sie sich zu wichtig nehmen

Apotheker klagten Mediziner und gewannen: Eine Kampagne der Ärztekammer erweckte den Eindruck, Doktoren seien Österreichs einzige Gesundheitsexperten.

Wien Heute
Werbeverbot für Ärzte, weil sie sich zu wichtig nehmen
Eine Kampagne der Ärztekammer stieß der Apothekerkammer sauer auf. Sie klagte und bekam am OGH Recht.
OGH, iStock

Wer beim Arzt zu lange warten muss, holt sich häufig Rat oder Medikamente in der Apotheke. Die Ärztekammer wollte ihre wichtige Stellung bei kranken Österreichern wohl auch deshalb mit einer Werbekampagne unterstreichen, die jedoch nach hinten losging. Der Slogan "Meine Gesundheit beginnt bei meiner Ärztin, meinem Arzt. Und nirgendwo sonst" schlug Apothekern auf den Magen. Besonders ärgerte sie das angriffige Sujet "Meine Medikamente will ich von meiner Ärztin, meinem Arzt. Und nirgendwo sonst."

Die Apotherkammer klagte die Standesvertretung der Ärzte auf Unterlassung und bekam nun vom Obersten Gerichtshof (OGH) Recht. Die Werbung, die in TV und Zeitungen geschalten wurde, sei irreführend. Sie erwecke den Eindruck, "dass Leistungen zur Gesundheitsvorsorge, zur Gesundheitsförderung oder zur Erhaltung der Gesundheit nur von Ärzten, nicht aber von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, insbesondere Apothekern, erbracht werden könnten", berichtet die "Presse".

Apotheker stehen Ärzten nicht nach

Die (un)gesunde Konkurrenz zwischen Medizinern und Pharmazeuten habe mit der Kampagne einen Tiefpunkt erreicht. Apotheker seien genau wie Ärzte "geeignete und kompetente Ansprechpartner hinsichtlich der Herbeiführung und Erhaltung der Gesundheit". Die Ärztekammer pochte jedoch auf ihr Grundrecht auf freie Meinungsäußerung. Werturteile, wie in der Kampagne verbreitet, müssten nicht wahr sein, so ihre Argumentation.

Der OGH kritisierte ganz konkret die Aussage "und nirgendwo sonst". Diese erwecke "das tatsachenwidrige Verständnis, dass ausschließlich Ärzte kompetent sein sollen, Leistungen im Zusammenhang mit der Gesundheit zu erbringen“. Die einstweilige Verfügung gegen die Mediziner bleibt deshalb weiterhin aufrecht, bis das Hauptverfahren beginnt. "Gesundheitswerbung ist generell nach strengen Maßstäben zu beurteilen", schließt der OGH. 

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