Oberösterreich

Vogelgrippe-Fall bestätigt, Schutzzone eingerichtet

Bei einer privaten Geflügelhaltung im Bezirk Braunau nahe der Landesgrenze zu Salzburg wurde ein Fall von Vogelgrippe bestätigt.

Peter Reidinger
Die Vogelgrippe wurde auch auf einem Hof in OÖ bestätigt.
Die Vogelgrippe wurde auch auf einem Hof in OÖ bestätigt.
Sintesi / Visum / picturedesk.com

Das Land OÖ hat den Fall in einer Aussendung bestätigt. Der betroffene Betrieb hält drei Gänse, 11 Enten und 20 Hühner. Zudem werden auch Pfaue, Esel, Ponys und Schafe am Hof gehalten. "Ein Teil des Geflügelbestandes ist bereits verendet. Für das noch vorhandenen Geflügel wird von der Bezirkshauptmannschaft die schmerzfreie Tötung angeordnet", so die Behörden.

Die Geflügelpest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, "die bei ihrem Auftreten eine schwerwiegende Erkrankung bei einer Vielzahl von Vögeln hervorruft und in der Folge zum Tod derselben führt", heißt es weiter.

Keine Gefahr für den Menschen

Dies gilt es sowohl aus Sicht des Tierschutzes als auch aus ökonomischen Gründen hintanzuhalten. Derzeit habe man es mit dem Stamm H5N1 zu tun. Dieses Influenzavirus gilt als nicht humanpathogen.

"Die Geflügelpest stellt für den Menschen keine Gefahr dar und wird auch nicht über Lebensmittel übertragen", betont Landesveterinärdirektor Thomas Hain.

Rund um den betroffenen Hof wird für mindestens 21 Tage eine Schutz- und eine Überwachungszone (siehe Abbildung unten) eingerichtet, um ein potentielles Vorkommen auch in anderen Haltungen rasch zu erkennen bzw. eine potentielle Übertragung zu verhindern.

Der stark umrandete innere Bereich stellt die Schutzzone dar, der äußere Bereich  stellt die Überwachungszone dar.
Der stark umrandete innere Bereich stellt die Schutzzone dar, der äußere Bereich stellt die Überwachungszone dar.
Land OÖ

Innerhalb der Schutzzone (3-Kilometer-Radius) werden alle Geflügelhaltungen laut Land OÖ jetzt amtstierärztlich kontrolliert.

In der Schutz- und Überwachungszone gelten für die Tierhalter von Geflügel folgende Auflagen:
Alle Personen, die Geflügelstallungen betreten, müssen angemessene Biosicherheitsmaßnahmen (z.B.: Desinfektion an Ein- und Ausgängen der Stallungen) einhalten. Besuche sind zu dokumentieren. Alle Fahrzeuge, die einen Geflügel-Betrieb anfahren oder verlassen, sind geeigneten Desinfektionsmaßnahmen zu unterziehen. Sollte es zu einer erhöhten Sterblichkeit von Geflügel im Betrieb kommen, ist dies unmittelbar der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Das gehaltene Geflügel ist so abzusondern (z.B.: in Ställen), dass es vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist. Dies gilt unabhängig von der Bestandsgröße, das bedeutet, dass die Aufstallungsverpflichtung grundsätzlich auch für Kleinbetriebe unter 50 Tieren gilt!   Das Geflügel darf nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden.
Quelle: Land OÖ

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