Wirtschaft
Verschärfung! Diese Einkaufszeiten gelten ab Mittwoch
Ab Mittwoch, 11. November, werden in Österreich wegen der Ausbreitung des Coronavirus die Öffnungszeiten von Betriebsstätten des Handels verschärft.
Wie das Gesundheitsministerium am Dienstag mitteilt, kommt es ab Mittwoch, 0.00 Uhr, zu einer Eingrenzung der Ladenöffnungszeiten von Betriebsstätten des Handels auf längstens 19.00 Uhr. Ausnahmen sind Tankstellen, Automaten, Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Flughäfen (von nicht mehr als jeweils 80 m² Verkaufsfläche).
Durch diese Einschränkung der Öffnungszeiten soll gewährleistet werden, dass Einkäufe rechtzeitig vor Beginn der Ausgangsbeschränkung erfolgen, sodass dem Verordnungsziel einer größtmöglichen Reduktion der Mobilität in den Abend- und Nachtstunden bestmöglich Rechnung getragen werden kann.
Damit haben Kunden und Mitarbeiter genügend Zeit, ihren privaten Wohnbereich rechtzeitig zu erreichen. Diese Verordnung hat daher zum Ziel, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkungen zu unterstützen und damit eine weitere Reduktion aller nicht notwendigen sozialen Kontakte zu erreichen.
"Maßnahme ist notwendig geworden"
Gesundheitsminister Rudi Anschober: "Diese Nachschärfung der schon bestehenden Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist angesichts weiterhin stark steigender Fallzahlen notwendig geworden."
Die Unterscheidung zwischen Handels- und Dienstleistungsbetrieben ist aufgrund von – in epidemiologischer Hinsicht relevanten – Unterschieden im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt: Dienstleistungsbetriebe arbeiten fast ausschließlich mit Terminvereinbarung und können Kundenströme genau steuern. Dadurch sind dort vergleichsweise wenige Kunden gleichzeitig anwesend.
Betriebsstätten des Handels sind im Gegensatz dazu dadurch gekennzeichnet, dass sich Kundenfrequenz und Kundenströme schlechter gezielt steuern lassen. Somit ist es für diese Branche nicht ungewöhnlich, dass eine Vielzahl an Kunden auch noch kurz vor Ladenschluss die Betriebsstätte betritt.
Aufgrund der schlechter steuerbaren Kundenströme und Kundenfrequenz kann – im Gegensatz zu Dienstleistungsunternehmen – auch mit den Nachbereitungsarbeiten in der Regel erst begonnen werden, wenn der letzte Kunde die Betriebsstätte verlassen hat.
Das gilt in den Alten- und Pflegeheimen
Beim Betreten von Alten- und Pflegeheimen wird klargestellt, dass dies natürlich auch für Covid-19 erkrankte BewohnerInnen möglich sein muss, sofern dafür geeignete Absonderungsbereiche gemäß den behördlichen Quarantänebestimmungen eingerichtet sind.
Außerdem wird eine Klarstellung vorgenommen, wonach nicht mehr ansteckende Mitarbeiter in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenanstalten wieder die Arbeit aufnehmen können, sofern auf Grund des Laborbefunds davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Konkret geht es dabei um den CT-Wert von über 30, ab welchem eine Person als nicht mehr infektiös gilt, deren Testergebnis aber noch lange nach der Erkrankung positiv sein kann.