War zu viel bei Freundin

Vermieterin wollte Mann kündigen, Hosen verhinderten es

Eine Frau wollte ihren Mieter loswerden, weil dieser zu oft bei seiner Freundin war. Doch der Mann hatte die meisten Alltagsdinge in seiner Wohnung,

Wien Heute
Vermieterin wollte Mann kündigen, Hosen verhinderten es
Die Vermieterin kündigte dem Mann die Wohnung, scheiterte aber vor Gericht (Symbolbild).
Getty Images/iStockphoto

Eine Vermieterin setzte alle Hebel in Bewegung, um ihren Mieter loszuwerden. Der Pensionist lebt in einer Wiener Wohnung, war aber an fünf von sieben Wochentagen bei seiner Freundin, die ein Haus in Sollenau (NÖ) hat. Die Eigentümerin der Wohnung kündigte ihm aufgrund von angeblicher Weitergabe und, dass er offensichtlich kein dringendes Wohnbedürfnis habe.

Obwohl der Wiener fünf Tage pro Woche in Sollen verbringt, waren – bis auf zwei Jeans und Arbeitskleidung – alle seine Gegenstände (Kleidung, Dokumente usw.) in der Wohnung. Er verfügt zudem über das "Parkpickerl", hat einen bestehenden Internet- und TV-Vertrag und erledigt dort auch Hausarbeiten wie Kochen und Wäsche waschen. 

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    Denise Auer, IStock (Symbolbild, Fotomontage)

    Zwei von fünf Tagen bei der Freundin

    Die Sache ging daher vor Gericht. Die beiden Vorinstanzen verneinten die Kündigungsgründe. Die wöchentliche Nutzung der Wohnung sei zwar am unteren Limit des geforderten Mindestmaßes, aber es gebe noch immer eine ausreichende Nahebeziehung zur Wohnung, die über die Qualität eines "Absteig-Quartiers" hinausgehe. Eine Weitergabe der Wohnung konnte somit nicht festgestellt werden. 

    Die Vermieterin zog daraufhin vor den Obersten Gerichtshof (OGH), doch auch dieser folgte den Urteilen der Vorinstanzen. Der Mieter halte sich zwar fünf Tage die Woche bei der Freundin auf, er sei aber "keineswegs bei ihr eingezogen". Er pendle regelmäßig zurück nach Wien, dort habe er auch noch "weitestgehend seinen Hausstand", stellte der OGH fest.

    OGH gab Mieter Recht

    Der Mietvertrag bleibe aufrecht, wenn man die Wohnung "während eines beträchtlichen Zeitraumes im Jahr (bzw. einige Tage in der Woche) zumindest in mancher Beziehung als wirtschaftlichen oder familiären Mittelpunkt oder als Mittelpunkt seiner Lebenshaltung benützt". Und gerade "bei der Lebensführung von (älteren) Alleinstehenden ist kein allzu strenger Maßstab anzulegen", betonten die Höchstrichter. Der Pensionist darf daher in der Wiener Wohnung bleiben.

    red
    Akt.