Wien
Urlaubsfieber! – Krankenstandbetrüger haben Hochsaison
Es herrscht aktuell Hochsaison in Wien für Arbeiter und Angestellte, die "pumperlgsund" Krankenstand beantragen, um so die Ferien zu starten.
"Chef, ich bin krank, ich kann heute nicht ins Büro kommen." Der Trick ist nicht neu, aber funktioniert: Man geht zum Arzt, spielt auf "erkältet" und holt sich eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, um den bezahlten "Urlaub" zu genießen. In Wien haben die "kranken Arbeitnehmer" gerade Hochsaison. Doch die bittere Pille ist nicht weit und bleibt dem einen oder anderen wohl im Halse stecken: Es drohen nämlich rechtliche Konsequenzen.
Ganz Wien aktuell im Urlaubsfieber
„Auch wenn ein Krankenstandsbetrug zu 99% vor dem Arbeitsgericht verhandelt und von den geschädigten Unternehmen nicht bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht wird, sind – rechtlich betrachtet – sämtliche Tatbestandselemente des Betruges, nämlich die Täuschung über Tatsachen, in diesem Fall Gesundheitstatsachen, sowie der Bereicherungsvorsatz erfüllt. Diesbezügliche strafrechtliche Verurteilungen gab es jedenfalls schon in der Vergangenheit“, warnt Berufsdetektiv Peter Pokorny, Mitglied des Österreichischen Detektiv-Verbandes, Präsident des Schutzverbandes gegen Wirtschaftskriminalität und stellvertretender Präsident der Europäischen Detektiv-Akademie (EURODET).
Beweise des Krankenstandbetrugs
Die Aufklärung und Beweisführung erfolgt relativ unspektakulär durch Observationsmaßnahmen. Diese sind gesetzlich ausdrücklich zulässig, wenn damit Beweise für gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Zwecke gesammelt, und wie in solchen Fällen gleichzeitig, die Treue von Arbeitnehmern kontrolliert werden soll, und wenn es sich beim beweisführenden Organ um eine Detektei handelt.
Entlassung kann angefochten werden
„Arbeitsrechtlich betrachtet, berechtigt der Beweis des Krankenstandbetrugs jedenfalls zur fristlosen Entlassung des „kranken“ Arbeitnehmers. Die diesbezügliche schriftlich festgehaltene Wahrnehmung der Detektei gilt als Urkundenbeweis. Die Entlassung ist unverzüglich, also sobald das geschädigte Unternehmen vom Berufsdetektiv über den Sachverhalt informiert wurde, auszusprechen. Wartet der Unternehmer zu, kann die Entlassung angefochten werden“, so Pokorny.