Umstrittenes Urteil

Sterbehilfe bei gesunder Frau – Arzt freigesprochen

Ein Schweizer Arzt verhalf 2017 einem schwer kranken Mann sowie seiner noch gesunden 86-jährigen Frau mittels Abgabe von Pentobarbital zum Suizid.

Newsdesk Heute
Sterbehilfe bei gesunder Frau – Arzt freigesprochen
In Genf stand ein Fall von aktiver Sterbehilfe zum zweiten Mal vor Gericht.
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Ein umstrittener Fall von assistiertem Suizid wurde vom Schweizer Bundesgericht zugunsten des Angeklagten entschieden. Eine 86-jährige Frau, die gemeinsam mit ihrem schwer kranken Ehemann sterben wollte, erhielt vom Arzt Pentobarbital verschrieben. Dies führte zu rechtlichen Auseinandersetzungen über die Zulässigkeit der ärztlichen Handlung.

Die 86-jährige Ehefrau hatte bereits eine Verfügung hinterlegt, in der sie ihren Wunsch nach einem assistierten Suizid festhielt. "Sie würde die Perspektive, länger als ihr Ehemann zu leben, psychisch nicht ertragen und wolle deshalb aus dem Leben scheiden", wie SRF dazu schreibt.

Er wollte einen gewaltsamen Suizid verhindern

Der behandelnde Arzt Pierre Beck, damals Vizepräsident der Sterbehilfe-Organisation "Exit", wollte das Leiden eines gewaltsamen Suizids der Frau vermeiden. In der Schweiz gilt der assistierte Suizid schon seit Langem als legitime Option am Lebensende.

Vor dem Genfer Polizeigericht sagte Beck 2019: "Sie habe mehrmals klargemacht, dass sie sich auf jeden Fall umbringen werde, wenn ihr nicht erlaubt werde, zusammen mit ihrem Mann zu sterben", wie das katholische Medienzentrum schreibt.

Wann darf Sterbehilfe in der Schweiz geleistet werden?

Gemäß den Exit-Richtlinien in Genf:
Exit begleitet einzig Menschen
bei zum Tod führender Erkrankung,
 subjektiv unerträglichen Beschwerden (auch psychosozial), unzumutbarer Behinderung oder bei Leiden in und am Alter. Freitodbegleitung darf gemäß Gesetz und Rechtsprechung nur gewährt werden, wenn die betroffene Person:
➤ weiß, was sie tut (Urteilsfähigkeit)
➤ nicht aus dem Affekt handelt und die möglichen Alternativen kennt (Wohlerwogenheit)
➤ einen dauerhaften Sterbewunsch hegt (Konstanz)
➤ von Dritten nicht beeinflusst wird (Autonomie)
➤ den Suizid eigenhändig ausführt (Tatherrschaft)
Eine Patientenverfügung kann die Sterbehilfe auch im Fall von künftiger eingeschränkter Urteils- oder Äußerungfähigkeit regeln.
exit.ch

Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz liegt nicht vor

Die Genfer Justiz befasste sich mehrfach mit dem Fall, nachdem das Bundesgericht die Verurteilung des Arztes wegen Verstoßes gegen das Heilmittelgesetz aufgehoben hatte.

Vor dem Bundesgericht ging es um die Frage, ob die ärztliche Abgabe von Pentobarbital an eine gesunde Person unter das Betäubungsmittelgesetz fällt. Dieses zielt darauf ab, die Abgabe von Betäubungsmitteln zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken zu regeln.

Der Zweck des Betäubungsmittelgesetzes ist die Gesundheit und Sicherheit der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Mitteln. Die Richterinnen und Richter entschieden, dass dies nicht der Fall sei, da eine solche Abgabe keinen medizinischen Nutzen habe und lediglich ethische Fragen aufwerfe.

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red
Akt.
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