Wirtschaft

So laufen 2G-Kontrollen in den Geschäften genau ab

Der Handel muss ab 11. Jänner den 2G-Nachweis kontrollieren. Nun ist die Verordnung da und es steht endgültig fest, was auf Kunden zukommt.

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Ab 11. Jänner wird im Handel scharf kontrolliert
Ab 11. Jänner wird im Handel scharf kontrolliert
HELMUT FOHRINGER / APA / picturedesk.com (Symbolbild)

Der Handelsverband hat bereits am Wochenende auf Basis eines Entwurfes der Verordnung, und wie mit der Regierung besprochen, tausende Händler über die Details der neuen bundesweiten 2G-Kontrollpflicht im nicht lebensnotwendigen Handel informiert, um eine längere Vorbereitungszeit zu ermöglichen. Die Verordnung wurde gegen 19.00 Uhr – also sechs Stunden vor dem Inkrafttreten – veröffentlicht und es bleibt dabei: Eine Kontrolle ist ehestmöglich, aber spätestens beim Erwerb von Waren an der Kassa notwendig.

Die Regelung, ehestmöglich bei Betreten des Geschäftslokales den 2G-Nachweis der Kunden zu kontrollieren, spätestens aber beim Erwerb von Waren, stellt sicher, dass Händler in der Praxis die Chance auf eine korrekte Umsetzung haben. "Wenngleich der Handel sicher ist und dies durch den Lebensmitteleinzelhandel täglich bewiesen wird, nimmt der Handel die 2G-Kontrollen in Kauf und ernst. Denn die Alternative wäre ein weiterer Lockdown für den Non-Food Handel und damit eine weitere Welle an Geschäftsschließungen gewesen, die es mit aller Kraft zu verhindern gilt. Mit dem Bundeskanzleramt konnten wir zumindest das Einvernehmen erzielen, dass spätestens im Kassenbereich kontrolliert werden kann", so Rainer Will, Geschäftsführer des Handelsverbandes.

Weiterhin ausgenommen von der 2G-Regel sind Geschäfte der Grundversorgung wie bspw. der Lebensmittelhandel oder Drogerien sowie Click & Collect, d.h. auch ungeimpfte Kunden können weiterhin ihre vorbestellte Waren in den Geschäften abholen. Ebenso ausgenommen von der 2G-Regel sind zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte als auch Schwangere und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. In diesen Fällen muss ein gültiger PCR-Test vorgewiesen werden und der Ausnahmegrund belegt werden (ärztliches Attest).

"Green Check App"

Die sogenannte „Green Check App“ kann als Website oder App auf das Filialhandy geladen werden. Dort wird auf die Kamera zugegriffen, um den QR-Code zu scannen. Der Ausweis der Kunden wird erbeten, um die Identität der jeweiligen Person sicherzustellen. Sollten Kunden den 2G-Nachweis nicht erbringen können, müssen diese die Waren zurückgeben und sofort das Geschäftslokal verlassen. Es liegt auf der Hand, dass dadurch auch die psychische Belastung der Mitarbeiter zunehmen wird, da nun Gesundheitsdaten abzufragen sind.

Stempel können in manchen Shoppingzonen ergänzende Erleichterung bieten. Der Bändchen-Lösung steht der Handelsverband allerdings weiterhin skeptisch gegenüber, da dies eine für Dritte wahrnehmbare Offenlegung von Gesundheitsdaten entspräche. Mittels eines Stempels wäre dies diskreter möglich.

Dem Handel ist es ein Anliegen, dass er seine Tore wieder für alle Menschen, unabhängig vom Impfstatus öffnen darf. Auch der renommierte Virologe Christian Drosten hat kürzlich bestätigt, dass Maßnahmen im Handel kaum effizient sind, da der Handel dank belüftenden Räumen sicherer ist. Ebenso darf man nicht vergessen, dass es ein Bündel an Präventivmaßnahmen gibt, die der Handel nach wie vor umsetzt. Von FFP2-Maskenpflicht, zu Belüftungsanalgen, Durchsagen bis hin zu Hinweisschildern. Der Lockdown für Ungeimpfte im Handel dauert nun mehr als 8 Wochen und führt dazu, dass sich viele Menschen dauerhaft von den heimischen Geschäften abwenden und dies auch ausdrücken.

Die Kontrolle des grünen Passes bzw. des gelben analogen Impfzertifikats stellt eine große Herausforderung für das Handelspersonal dar. Als kleine Unterstützung für diesen enormen organisatorischen Aufwand stellt der Handelsverband allen Händler:innen kostenfreie Hinweisschilder zur Verfügung mit dem Aufruf, einen gültigen 2G-Nachweis parat zu halten und diesen spätestens bei der Kassa vorzuzeigen.

Einkaufszentren-Warenliste-Verordnung nicht gültig

Zurzeit erhalten viele Händler Zuschriften, dass die 2G-Regel aufgrund der Einkaufszentren-Warenliste-Verordnung nicht angewendet werden darf. Der Handelsverband stellt klar: Das stimmt nicht. Die oftmals zitierte Einkaufszentren-Warenliste-Verordnung ist nicht gültig, da die zugrundeliegende Bestimmung in der Gewerbeordnung aufgehoben wurde. Eine gesonderte Aufhebung der Einkaufszentren-Warenliste-Verordnung ist im Hinblick auf den Entfall der Rechtsgrundlage nicht erforderlich (weshalb die Verordnung auch noch im RIS abrufbar ist).

Ungeachtet dessen hat die Einkaufszentren-Warenliste-Verordnung schon rein inhaltlich keinen Bezug zur geltenden 2G-Regel und der COVID-Maßnahmenverordnung, da es hierbei um die Genehmigungsfähigkeit von Einkaufszentren ging.

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