Österreich

So kann man Verwandte im eigenen Garten begraben 

Verstorbene Angehörige können nicht nur am Friedhof bestattet werden – allerdings erfolgt die "private" Beisetzung unter gewissen Voraussetzungen.

Christine Ziechert
Die Urne als letzte Ruhestätte (Symbolbild)
Die Urne als letzte Ruhestätte (Symbolbild)
Getty Images/iStockphoto

Nicht immer kann der letzte Wille eines Verstorbenen erfüllt werden – das mussten auch zwei Familien aus Oberösterreich erfahren. In einem Fall war eine Urnen-Bestattung in der Donau, im anderen Fall eine Garten-Bestattung in Schwanenstadt geplant. Doch die Behörden lehnten beide Ansuchen ab – den Beschwerden der Familien beim Landesverwaltungsgericht wurde stattgegeben, den Hinterbliebenen sei der Beisetzungswunsch zu Unrecht verwehrt worden.

Das Aufbewahren oder das Bestatten von Urnen auf privatem Gelände ist grundsätzlich eine komplizierte Angelegenheit – jedes Bundesland hat hier eigene Regelungen. Nur in einem Punkt sind sich alle Länder einig: Das Verstreuen von Asche in der freien Natur ist nicht erlaubt.

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    SPAR/ Peakmedia Dominik Zwerger

    Bestattung darf nicht gegen öffentlichen Anstand verstoßen

    In Wien müssen laut APA Angehörige etwa für das Aufbewahren einer Urne in einer Wohnung oder an einer privaten Begräbnisstätte (im Garten) einen Antrag beim Magistrat stellen. Dafür wird die Zustimmung aller nächsten Verwandten des Verstorbenen benötigt. Zudem muss der Bestattungs-Wunsch im Testament enthalten sein.

    In Niederösterreich ist wiederum eine Bewilligung der jeweiligen Gemeinde erforderlich. Die "ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Beisetzung oder Aufbewahrung nicht gegen den öffentlichen Anstand verstößt", heißt es dazu im NÖ Bestattungsgesetz. Auch die Beisetzung in einem Gewässer ist möglich – hier muss ebenfalls die Gemeinde sowie die "viadonau" ihre Zustimmung erteilen.

    Einverständnis von Bürgermeister und Grundstücksbesitzer 

    Wer eine Urne in Oberösterreich außerhalb des Friedhofs zur letzten Ruhe betten möchte, muss beim Genehmigungsansuchen an die Gemeinde beachten, dass "die Urne pietät- und würdevoll behandelt wird". Auch im Burgenland müssen Pietät sowie Würde gewahrt und gesundheitliche Gefährdungen ausgeschlossen werden. Sind Bürgermeister und Grundstückseigentümer einverstanden, steht einer Beisetzung an einer entsprechenden Begräbnisstätte im eigenen Garten nichts im Weg. 

    In der Steiermark wird jede beantragte Privatbestattung einzeln geprüft und abgewogen, ob einer Erlaubnis dafür erteilt wird. Voraussetzung dafür ist eine bewilligte Begräbnisstätte und "wenn mit Sicherheit erwartet werden kann, dass sie nicht missbraucht wird und die beabsichtigte Beisetzungs- bzw. Verwahrungsart nicht gegen Anstand und gute Sitten verstößt". 

    Fluss- und Seebestattungen in Kärnten verboten

    Erst seit vier Jahren sind in Kärnten Bestattungen im privaten Bereich erlaubt – allerdings nur mit Erlaubnis des Bürgermeisters. Verboten sind hingegen Fluss- oder Seebestattungen. In Salzburg wird wiederum eine Bewilligung des Bürgermeisters erteilt, wenn die Beisetzungs- und Verwahrungsart der Asche nicht gegen den öffentlichen Anstand verstößt.

    Seit 2003 können auch in Tirol Urnen auf dem eigenen Grundstück bzw. im eigenen Garten beigesetzt werden – dazu muss der Wille des Verstorbenen und dessen Bezug zum Beisetzungsort glaubhaft gemacht und die Zustimmung des Grundstücksbesitzers eingeholt werden. Zudem besteht die Möglichkeit einer Gruft auf Privat-Gelände.

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      Am 1. Dezember 2022 hat die Naturbestattung Zadrobilek einen neuen "Wald der Ewigkeit" in Mauerbach in Betrieb genommen.
      Am 1. Dezember 2022 hat die Naturbestattung Zadrobilek einen neuen "Wald der Ewigkeit" in Mauerbach in Betrieb genommen.
      Naturbestattung GmbH

      Aschen-Aufteilung in Vorarlberg

      Einen Sonderweg geht man in Vorarlberg: Hier können zwar Urnen privat aufbewahrt werden, allerdings muss ein kleiner Teil öffentlich zugänglich bestattet werden. Der Verstorbene muss laut APA daher zu Lebzeiten verfügt haben, wem die Asche anzuvertrauen ist. 

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