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Paar hat Sex im Auto: Dann macht er, was sie nicht will
Ein Schweizer wurde wegen sexueller Belästigung verurteilt – er hatte seine Partnerin gegen ihren Willen im Vaginalbereich oral befriedigen wollen.
Zuerst holte der Mann aus dem Kanton Luzern seiner damaligen Freundin an einer Tankstelle etwas zu trinken. Danach fuhren die beiden mit seinem Auto auf einen Parkplatz im Industriegebiet. Das war an einem Tag im Dezember 2022, um ca. 22 Uhr abends, wie es in einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern heißt, der der "Heute"-Partnerplattform "20 Minuten" vorliegt.
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Im weiteren Verlauf ziehen sich die beiden aus, klettern auf den Rücksitz und haben Sex – einvernehmlich. Doch der Mann überschreitet eine Grenze: Er beginnt, seine Freundin im Vaginalbereich zu lecken. Bereits vor dem Sex hatte sie mehrfacht gesagt, dass sie dies nicht wolle. Somit hat er gegen das Gesetz verstoßen. Die Staatsanwaltschaft schreibt, der Mann habe seine damalige Partnerin entgegen ihrem Willen durch eine sexuelle Handlung physisch belästigt. Dabei habe er wissentlich und willentlich gehandelt.
Sexuelle Belästigung und nicht Nötigung
Die Staatsanwaltschaft wertet den Oralverkehr gegen den Willen der Geschädigten als sexuelle Belästigung und nicht etwa als sexuelle Nötigung. Gemäß der Akten- und Beweislage ist der Tatbestand der sexuellen Nötigung nicht erfüllt, da die "erforderliche Intensität der Nötigungshandlung" fehle, wie es im Strafbefehl heißt.
Konkret: Um den Straftatbestand der sexuellen Nötigung zu erfüllen, hätte der Mann gemäß des schweizerischen Strafgesetzbuchs seine damalige Freundin bedrohen, unter psychischen Druck setzen oder zum Widerstand unfähig machen müssen. Der Strafrahmen für sexuelle Nötigung ist deutlich höher als jener für sexuelle Belästigung.
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Sexuelle Belästigung ist ein Antragsdelikt, das mit einer Geldbuße bestraft wird. Sexuelle Nötigung hingegen ein Offizialdelikt, das mit bis zu zehn Jahren Freiheitsentzug bestraft werden kann.
"Das ist für die Opfer schwer nachvollziehbar"
"Wenn die Nötigung wegfällt, dann bleibt als sogenannter 'Auffangstatbestand' nach geltendem Strafrecht nur noch die sexuelle Belästigung", sagt Anwältin und Sexualdelikts-Spezialistin Béatrice Müller auf Anfrage von "20 Minuten" zur Thematik. "Dies ist für die Opfer immer sehr unbefriedigend und häufig nur schwer nachvollziehbar, da ihr subjektives Empfinden der Tathandlung anders ist." Die Justiz habe die Tathandlungen jedoch objektiv zu beurteilen.
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"Aufgrund des geltenden Gesetzes kommt es leider oft zu solchen Urteilssprüchen, obwohl das Opfer sich im Vorfeld der Tat explizit gegen Sex oder bestimmte sexuelle Handlungen ausgesprochen hat", sagt Corina Elmer, Geschäftsleiterin des Vereins "Frauenberatung sexuelle Gewalt", zu "20 Minuten".
Bußgeld von 920 Franken
"Mit dem neuen Sexualstrafrecht sollte das anders werden, da Zwang und Gewalt keine Voraussetzung mehr sind für den Tatbestand einer Vergewaltigung. Es reicht, wenn das Opfer die sexuellen Handlungen explizit oder implizit ablehnt", so Elmer weiter.
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Der Angeklagte wurde wegen sexueller Belästigung zu einer Buße von 500 Franken (ohne Eintrag im Strafregister) verurteilt. Zudem muss er die Verfahrenskosten übernehmen. Insgesamt muss er also 920 Franken bezahlen. Der Strafbefehl ist rechtskräftig.
Ansprechpartner:
Frauenhelpline: 0800 222 555
Wiener Interventionsstelle/Gewaltschutzzentrum: 0800 700 217
Opfer-Notruf: 0800 112 112
Notruf des Vereins der Wiener Frauenhäuser: 05 77 2