Wirtschaft
Oberstes Gericht erlaubt Werbung für Hannah Montana
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat bei Werbung, die sich primär an Kinder richtet, eine deutliche Grenze zwischen zulässigen Werbemaßnahmen und unlauteren aggressiven Geschäftspraktiken gezogen. Werbung für diese Zielgruppe ist nicht absolut unzulässig, sofern sie auf direkte Kaufappelle verzichtet, ist der vor kurzem veröffentlichten Entscheidung 4 Ob 95/13 zu entnehmen.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte den deutschen Ableger der Walt Disney Company nach dem Unlauterer-Wettbewerbs-Gesetz (UWG) geklagt. Stein des Anstoßes waren im inländischen Fernsehen ausgestrahlte Werbe-Spots sowie die auch in Österreich abrufbare Website www.disney.de, wo das Videospiel "Disney Universe" und Merchandising-Artikel der bei schulpflichtigen Kindern beliebten TV-Serie "Hannah Montana" beworben wurden.
Aufforderung zum Kauf
Mit Aussagen wie "Schlüpf in die Rolle von 45 verschiedenen Disney-Charakteren und erlebe mit deinen Freunden Abenteuer in fantastischen Welten", "Schau deine Lieblingsfolge auf DVD" oder "Hol dir den coolen Soundtrack nach Hause", die mit Bestellportalen diverser Online-Händler verlinkt waren, wurden für den VKI in verbotener Weise Kinder direkt zum Kauf der Produkte aufgefordert.
Der OGH sah das - im Unterschied zu den im Vorjahr für unzulässig erklärten Sticker-Sammel-Aktionen der Supermarktketten Spar und Billa - anders. Während jene mit „Hol Dir jetzt dein Stickerbuch!“ bzw. „Hol dir hier das Buch dazu!“ jeweils durch Verwendung des Imperativs direkt zum Kauf ihrer Sticker-Sammel-Alben aufgefordert hätten, sei im Fall der Walt Disney Company "bloße Mittelbarkeit" gegeben. Das Unternehmen habe sich darauf "beschränkt (...), auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch der beworbenen Produkte hinzuweisen, wodurch diese als reizvoll dargestellt wurden", so der OGH.
Selbst die zu Online-Händlern gesetzten Links waren - im Unterschied zu den Vorinstanzen, die das noch beanstandet hatten - für das Höchstgericht unproblematisch. Der OGH erblickt darin "das bloße Aufzeigen einer konkreten Kaufmöglichkeit im Sinne einer bloßen Information, dass es Angebote gibt" und begreift die Links als "bloße Aufforderungen zum Betreten eines virtuellen Geschäftslokals". Tatbestandsmäßigkeit im Sinn des UWG sei damit nicht gegeben.