Noch immer ist Joachim S. (Name der Redaktion bekannt; Anm.) frustriert. Der "Heute"-Leser aus dem Bezirk Freistadt erhielt kürzlich einen Brief der Firma Loyal Parking. Inhalt des Schreibens: Er habe seinen Wagen in der Bezirkshauptstadt auf einer Fläche vor einem Möbelgeschäft ohne gültige Berechtigung abgestellt.
Was war passiert? Der Mann musste an diesem Tag zu einer nahegelegenen Firma, stellte seinen Pkw aber auf den Parkplatz des Möbelunternehmens.
"Fairerweise muss ich sagen, dass ich beim Verlassen des Autos nicht darauf geachtet habe, ob an diesem Standort irgendwelche Vorschriften zu beachten sind", betont der Mann gegenüber der Redaktion.
Der Fahrer zeigt sich einsichtig, schließlich "schützt Unwissenheit nicht vor einer Strafe". Er vermutet, dass auf Videoaufnahmen der Firma Loyal Parking erkennbar ist, dass er nicht im Einrichtungsgeschäft – auf dessen Parkfläche er gestanden ist – eingekauft hat.
"Einzig bei der Höhe hat es mir die Haare aufgestellt", schüttelt der Betroffene den Kopf. Für die Parkdauer von 42 Minuten muss er 110 Euro Strafe zahlen. Auf das Unternehmen ist der Lenker angefressen: "Das ist ein Wahnsinn", zeigt sich der Mühlviertler fassungslos.
Grund seines Ärgers: "Ich halte die Strafe für überzogen. Nicht einmal in Linz bezahlt man für so ein Vergehen einen derart hohen Betrag", so der aufgebrachte Parksünder.
„Ich halte die Strafe für überzogen.“Betroffener ParksünderMusste 110 Euro Strafe zahlen
Tatsächlich: In der oberösterreichischen Landeshauptstadt werden für einen Verstoß in der Kurzparkzone 35 Euro verlangt. "Hier wird einem jedoch das Dreifache abgeknöpft."
"Heute" hat beim verantwortlichen Unternehmen um eine Stellungnahme angefragt. Von Loyal Parking hieß es, man könne nur etwas sagen, wenn man den Einzelfall genau kenne. Zur Strafe wird festgehalten: "Die Höhe der Vertragsstrafe legen wir gemeinsam mit unserem Auftraggeber individuell pro Standort fest."
Man orientiere sich dabei nicht an ortsüblichen Tarifen öffentlicher Parkplätze, sondern an Vertragsstrafen, die bei Besitzstörungen privater Flächen fällig werden. Die Sanktionen seien damit inhaltlich eher mit einem Bußgeld als mit einer entsprechenden Gebühr im öffentlichen Raum zu vergleichen.