Wohnen

Nackt auf dem Balkon oder im Garten – darf ich das?

Steigen die Temperaturen, dann steigt auch die Bereitschaft zur Freizügigkeit. Was Zuhause erlaubt ist und was man lieber lassen sollte.

Christine Scharfetter
Nackt am Balkon ist grundsätzlich erlaubt, so lange sich niemand belästigt fühlt.
Nackt am Balkon ist grundsätzlich erlaubt, so lange sich niemand belästigt fühlt.
Getty Images/iStockphoto

Bei Temperaturen um die 36 Grad Celsius lassen manche gerne die Hüllen fallen - schließlich darf man das im eigenen Garten oder auf dem Balkon. Oder doch nicht? "Heute" verrät, ob du zu Hause nackt herumlaufen darfst oder gar viel zu lauten Sex doch lieber lassen solltest.

Eines vorweg: Nicht alles ist erlaubt. Die Freiheiten des Einzelnen enden dort, wo der Nachbar beeinträchtigt wird.

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Wie Gott uns schuf

Ob Sonnenliegen, Gartendusche oder schnell in den Pool hüpfen: Für nackt Herumlaufen im Garten oder auf dem Balkon sieht das österreichische Rechtssystem so gesehen kein Gesetz oder Paragraphen vor, der vorschreibt, wie man sich wo oder wann kleidet (oder auch nicht).

Die Rechtsprechung der Vergangenheit hat eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der nackte Aufenthalt in der Wohnung, auf dem Privatgrundstück (egal wie einsehbar) nicht verboten ist. Aber: Der öffentliche Anstand sollte dabei nicht verletzt werden – und dieser Paragraph kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn Kinder in der Nähe sind.

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    Der Hauswurz (Sempervivum) trägt seine Robustheit im Namen und gedeiht noch dort, wo die meisten Pflanzen verdorren: Sempervivum bedeutet nichts geringeres als "immerlebend".
    Der Hauswurz (Sempervivum) trägt seine Robustheit im Namen und gedeiht noch dort, wo die meisten Pflanzen verdorren: Sempervivum bedeutet nichts geringeres als "immerlebend".
    Getty Images/iStockphoto
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    Grillen

    Hier gilt: Bei Rauch und Geruch handelt es sich prinzipiell um Immissionen. Diese dürfen das ortsübliche Ausmaß nicht überschreiten und die ortsübliche Benutzung des eigenen Grundes nicht wesentlich beeinträchtigen. Achtung: Der Vermieter könnte mit dem Mieter im Vertrag vereinbart haben, dass es verboten ist, Feuer zu machen. Häufig steht das aber auch in der Hausordnung!

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    Lärm

    Die Frage, ob etwas zu laut ist, wird immer nach der Ortsüblichkeit beurteilt. Generell gilt, dass zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr früh jeglicher Lärm zu unterlassen ist. Auch am Wochenende sind dem Lärmen Grenzen gesetzt. Es genügt daher schon, dass die Lärmentwicklung objektiv, das heißt durch unbeteiligte Personen als störend empfunden wird. Bei der Beurteilung wird nicht nur die Lautstärke an sich, sondern auch die Häufigkeit und Dauer, als auch die Tageszeit, in der die Geräuschbelästigung fällt, beurteilt. Lärmintensive Arbeiten sollten zügig beendet werden und eher die Ausnahme als die Regel bilden.

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    Kinder

    Wie bei Lärm im Garten, heißt es auch hier: Unbedingt die Nachtruhe (22.00 Uhr bis 6 Uhr Früh) und die "Ortsüblichkeit" einhalten! Bei der Frage, ob Kinderlärm zumutbar und ortsüblich ist, wird auf das Alter der Kinder, die den Lärm verursachen, abgestellt. So ist das typische Kreischen von Säuglingen und Kleinkindern als ortsüblich anzusehen, ein Achtjähriger, der eine halbe Stunde ungehindert mit seinen zwei Jahre älteren Bruder tobt und kreischt, dass buchstäblich "die Wände wackeln", ist nicht akzeptabel.

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    Pflanzen

    Für Blumenhängern und Pflanzengitter gilt: Wuchernde Pflanzen, die den Nachbarn die Sonne wegnehmen, sollte man eher meiden. Bei Blumenhängern muss man darauf achten, dass sie nicht über den unteren Rand des Balkons hängen und den Ausblick des darunter wohnenden Nachbarn beeinträchtigen. Auch beim Umtopfen, Bewässern und Beschneiden der Pflanzen ist Umsicht geboten: Nachbarn dürfen dadurch nicht übermäßig mit Erde, Pflanzenschnitt, Wasser etc. belästigt werden. Fallen hin und wieder ein paar Blätter auf den Balkon des anderen Mieters, muss dieser das allerdings dulden.

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