Wenn die Temperaturen steigen, fallen oft die Hüllen – nicht nur in den eigenen vier Wänden, sondern auch auf dem Balkon oder im Garten. Doch Vorsicht, Nacktsein ist nicht allen erlaubt. Und wer noch weiter geht, der muss sogar mit Geldstrafe oder gar einer Haft rechnen.
"In seinen eigenen vier Wänden – dazu gehören auch Balkon und Garten – kann man grundsätzlich tun und lassen, was man will, solange man nicht gegen das Gesetz, Hausordnung oder Verträge verstößt", erklärt der Wiener Rechtsanwalt Johannes Öhlböck gegenüber "Heute".
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Kinder! Wie bei Lärm im Garten, heißt es auch hier: Unbedingt die Nachtruhe (22.00 Uhr bis 6 Uhr Früh) und die "Ortsüblichkeit" einhalten! Bei der Frage, ob Kinderlärm zumutbar und ortsüblich ist, wird auf das Alter der Kinder, die den Lärm verursachen, abgestellt. So ist das typische Kreischen von Säuglingen und Kleinkindern als ortsüblich anzusehen, ein Achtjähriger, der eine halbe Stunde ungehindert mit seinen zwei Jahre älteren Bruder tobt und kreischt, dass buchstäblich "die Wände wackeln", ist nicht akzeptabel.
Getty Images
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Pflanzen! Für Blumenhänger und Pflanzengitter gilt: Wuchernde Pflanzen, die den Nachbarn die Sonne wegnehmen, sollte man eher meiden. Bei Blumenhängern muss man darauf achten, dass sie nicht über den unteren Rand des Balkons hängen und den Ausblick des darunter wohnenden Nachbarn beeinträchtigen. Auch beim Umtopfen, Bewässern und Beschneiden der Pflanzen ist Umsicht geboten: Nachbarn dürfen dadurch nicht übermäßig mit Erde, Pflanzenschnitt, Wasser etc. belästigt werden. Fallen hin und wieder ein paar Blätter auf den Balkon des anderen Mieters, muss dieser das allerdings dulden.
Getty Images/iStockphoto
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Nacktsein! Ob Sonnenliegen, Gartendusche oder schnell in den
Pool hüpfen: Für nackt Herumlaufen im Garten oder auf dem Balkon sieht das österreichische Rechtssystem so gesehen kein Gesetz oder Paragraphen vor, der vorschreibt, wie man sich wo oder wann kleidet (oder auch nicht).
Die Rechtsprechung der Vergangenheit hat eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der nackte Aufenthalt in der Wohnung, auf dem Privatgrundstück (egal wie einsehbar) nicht verboten ist. Aber: Der öffentliche Anstand sollte dabei nicht verletzt werden – und dieser Paragraph kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn Kinder in der Nähe sind.
Getty Images/iStockphoto
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Grillen! Hier gilt: Bei Rauch und Geruch handelt es sich prinzipiell um
Immissionen. Diese dürfen das ortsübliche Ausmaß nicht überschreiten und die ortsübliche Benutzung des eigenen Grundes nicht wesentlich beeinträchtigen. Achtung: Der Vermieter könnte mit dem Mieter im Vertrag vereinbart haben, dass es verboten ist, Feuer zu machen. Häufig steht das aber auch in der Hausordnung!
Ernst Weingartner / picturedesk.com
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Lärm! Die Frage, ob etwas zu laut ist, wird immer nach der Ortsüblichkeit beurteilt. Generell gilt, dass zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr früh jeglicher
Lärm zu unterlassen ist. Auch am Wochenende sind dem Lärmen Grenzen gesetzt. Es genügt daher schon, dass die Lärmentwicklung objektiv, das heißt durch unbeteiligte Personen als störend empfunden wird. Bei der Beurteilung wird nicht nur die Lautstärke an sich, sondern auch die Häufigkeit und Dauer, als auch die Tageszeit, in der die Geräuschbelästigung fällt, beurteilt. Lärmintensive Arbeiten sollten zügig beendet werden und eher die Ausnahme als die Regel bilden.
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Kinder! Wie bei Lärm im Garten, heißt es auch hier: Unbedingt die Nachtruhe (22.00 Uhr bis 6 Uhr Früh) und die "Ortsüblichkeit" einhalten! Bei der Frage, ob Kinderlärm zumutbar und ortsüblich ist, wird auf das Alter der Kinder, die den Lärm verursachen, abgestellt. So ist das typische Kreischen von Säuglingen und Kleinkindern als ortsüblich anzusehen, ein Achtjähriger, der eine halbe Stunde ungehindert mit seinen zwei Jahre älteren Bruder tobt und kreischt, dass buchstäblich "die Wände wackeln", ist nicht akzeptabel.
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Pflanzen! Für Blumenhänger und Pflanzengitter gilt: Wuchernde Pflanzen, die den Nachbarn die Sonne wegnehmen, sollte man eher meiden. Bei Blumenhängern muss man darauf achten, dass sie nicht über den unteren Rand des Balkons hängen und den Ausblick des darunter wohnenden Nachbarn beeinträchtigen. Auch beim Umtopfen, Bewässern und Beschneiden der Pflanzen ist Umsicht geboten: Nachbarn dürfen dadurch nicht übermäßig mit Erde, Pflanzenschnitt, Wasser etc. belästigt werden. Fallen hin und wieder ein paar Blätter auf den Balkon des anderen Mieters, muss dieser das allerdings dulden.
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Nacktsein! Ob Sonnenliegen, Gartendusche oder schnell in den
Pool hüpfen: Für nackt Herumlaufen im Garten oder auf dem Balkon sieht das österreichische Rechtssystem so gesehen kein Gesetz oder Paragraphen vor, der vorschreibt, wie man sich wo oder wann kleidet (oder auch nicht).
Die Rechtsprechung der Vergangenheit hat eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der nackte Aufenthalt in der Wohnung, auf dem Privatgrundstück (egal wie einsehbar) nicht verboten ist. Aber: Der öffentliche Anstand sollte dabei nicht verletzt werden – und dieser Paragraph kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn Kinder in der Nähe sind.
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Grillen! Hier gilt: Bei Rauch und Geruch handelt es sich prinzipiell um
Immissionen. Diese dürfen das ortsübliche Ausmaß nicht überschreiten und die ortsübliche Benutzung des eigenen Grundes nicht wesentlich beeinträchtigen. Achtung: Der Vermieter könnte mit dem Mieter im Vertrag vereinbart haben, dass es verboten ist, Feuer zu machen. Häufig steht das aber auch in der Hausordnung!
Ernst Weingartner / picturedesk.com
Wer nicht nackt sein sollte
Sich nackt am Balkon oder im Garten aufzuhalten stelle in der Regel weder eine Straftat noch eine Anstandsverletzung dar. Es gibt allerdings wichtige Ausnahmen: "Ist der Balkon oder der Garten (öffentlich) einsehbar und fühlen sich Nachbarn durch zu viel nackte Haut belästigt, könnte dies im Einzelfall jedoch zu einer Anstandsverletzung führen", so der Experte.
Dabei gelte es allerdings grundsätzlich die jeweiligen Interessen abzuwägen. "Konkret sind das die Interessen der Person, die im Garten oder am Balkon nackt sein möchte und jene des Nachbarn. Unter Erwachsenen wird diese Interessenabwägung zugunsten der Nacktheit ausgehen." Das war vor 70 Jahren noch anders. So wurde zum Beispiel das Sonnenbaden einer Frau ohne Bekleidung auf dem Balkon ihrer Parterrewohnung als anstandsverletzend bewertet (VwGH 20.10.1963, 30/62). "Heute würden Gerichte in Österreich die Sache angesichts des Wertewandels wahrscheinlich nicht mehr so streng beurteilen."
Dr. Johannes Öhlböck ist Rechtsanwalt mit Sitz in Wien.
zvg
Ist der betreffende Balkon oder Garten von einem Kinderspielplatz, Kindergarten oder einer Schule einsehbar könnte das Gericht jedoch auch heute strenger beurteilen: "In diesem Fall könnte der Nudismus unterliegen. Das Nachbarrecht ist von mehreren Faktoren geprägt. Unter anderem vom Interessensausgleich zwischen den Nachbar, aber auch der Ortsüblichkeit und dem Maßstab dessen, was als anständig oder Unanständig beurteilt wird."
Was ist eine Anstandsverletzung?
Eine Anstandsverletzung nach der Rechtsprechung bei einem Verhalten vor, das mit den Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt. Was eine Anstandsverletzung genau ist, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung im gesellschaftlichen Kreise der Betroffenen. Gemeint sind Handlungen oder Leistungen, die nach der gesellschaftlichen Anschauung zwar nicht rechtlich, aber moralisch gefordert werden können, deren Unterlassung gesellschaftlich als Pflichtverletzung oder Anstandsverletzung gilt und eine Minderung der gesellschaftlichen Achtung nach sich zieht (OGH RS0064311). Bei der Beurteilung der Verletzung ist ein objektiver Maßstab anzulegen (VwGH 85/10/0120 – "Arschloch"). Der Begriff öffentlicher Anstand ist aber insgesamt sehr vage. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Begriff öffentlicher Anstand einem Vorstellungs- und Wertewandel unterliegt.
Sechs Monate Haft
Gänzlich anders verhält es sich mit Sex im Garten oder am Balkon, erklärt der Rechtsanwalt. "Hier liegt keine Anstandsverletzung mehr vor, die verwaltungsgerichtlich zu ahnen wäre, sondern eine öffentliche geschlechtliche Handlung nach § 218 Abs 2 Strafgesetzbuch, die mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen ist."
Allerdings ist die Ahndung dieser Straftat etwas verworren. So muss es den Akteuren einerseits eindeutig bewusst sein, dabei beobachtet zu werden, andererseits müssen sich tatsächlich in der Öffentlichkeit zur Tat schreiten. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn die Handlung von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann. Als Richtwert werden hier zehn Personen hergenommen, die auch nacheinander vorbeigehen können.
Dennoch: "Öffentlich begangene geschlechtliche Handlungen stellen ein Offizialdelikt dar und sind von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen zu verfolgen."