Er wollte nicht zahlen

Lehrer grapscht Schülerin auf Po, klagt gegen Strafe

Ein mittlerweile pensionierter Pädagoge griff einer Schülerin am Gang auf den Po. Gegen die verhängte Disziplinarstrafe zog er vor Gericht.

Österreich Heute
Lehrer grapscht Schülerin auf Po, klagt gegen Strafe
Vorfall ereignete sich bei Gangaufsicht in Schule in Salzburg.
iStock (Symbolbild)

Mit allen (rechtlichen) Mitteln versuchte sich ein Lehrer (65) gegen eine Disziplinarstrafe zu wehren: Der Pädagoge hatte am 19. Oktober 2021 in einem Gymnasium im Bezirk Hallein (Salzburg) Gangaufsicht. Beim Vorbeigehen berührte er eine in die andere Richtung gehende Schülerin absichtlich mit seiner Hand rund eine Sekunde lang seitlich am Po.

Mehrere Tausend Euro

Die Bundesdisziplinarbehörde verhängte daher eine Strafe in Höhe einer Monats-Pensionszahlung gegen den Pädagogen, der mit 1. Dezember 2023 in den Vorruhestand versetzt wurde. Weiters musste er auch die Kosten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht übernehmen – in Summe mehrere Tausend Euro. Das passte dem frühzeitig Pensioniertem wiederum gar nicht.

Aussage der Schülerin für Gericht glaubhaft

Der Pädagoge legte gegen die Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2024 Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein und führte dabei verschiedenste Argumente an. So behauptete der 65-Jährige etwa, dass der Vorfall bereits verjährt sei. Zudem hätte sich die Jugendliche die Berührung nur eingebildet bzw. sie erfunden. Weiters brachte der Ex-Lehrer eine Verwechslung ins Spiel: So sprach das Bundesverwaltungsgericht von der linken Pobacke, im Disziplinarverfahren ging es aber um die rechte.

Das ließ den Verwaltungsgerichtshof aber kalt: Die Aussagen der zu dem Vorfall befragten Personen, insbesondere der betroffenen Schülerin, würden darlegen, dass die Berührung nicht eingebildet oder erfunden sei und auch nicht zufällig stattgefunden habe.

Pobacken-Verwechslung war ein Versehen

Bei der Pobacken-Verwechslung handele es sich zudem um ein "Versehen", die Aussage der betroffenen Schülerin, wonach eine Berührung an ihrer rechten Seite stattgefunden habe, wurde allerdings mehrfach in den im Akt beiliegenden Protokollen angeführt.

"Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die jederzeit hätten berichtigt werden können, ist die Entscheidung auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen", so der Verwaltungsgerichtshof. Die Revision wurde daher zurückgewiesen, der Ex-Pädagoge muss die Strafe zahlen.

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