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Krank im Weihnachtsurlaub? Das musst du jetzt tun
Endlich Weihnachtsurlaub – und dann krank! ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko weiß, was zu tun ist. "Heute" hat die Tipps.
Aktuell haben viele Arbeitnehmer über die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel eine ausgedehnte, wohlverdiente Pause. Vielen legte das Christkind aber als Geschenk einen grippalen Infekt oder eine andere lästige Erkrankung unter den Baum. Beschäftigte sind dann verunsichert, wie sie sich verhalten sollen bzw. was mit ihrem Urlaub passiert, wenn sie während ihrer freien Tage erkranken.
Dann wird Urlaub zum Krankenstand
"Wird man während des Urlaubs krank und dauert der Krankenstand mehr als drei Kalendertage, dann werden keine Urlaubstage verbraucht. Das heißt: Die Tage, an denen man krank ist bzw. war, werden wieder auf das Urlaubskonto zurückgebucht. Aber eben nur, wenn man mehr als drei Tage krank ist und den Arbeitgeber spätestens nach dreitägiger Krankheitsdauer darüber informiert”, betont ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko.
Experte rät: Unbedingt zum Arzt
"Wer krank ist, sollte zum Arzt oder einer Ärztin gehen – nicht nur, um sich behandeln zu lassen, sondern auch, um dem Arbeitgeber im Falle einer Arbeitsunfähigkeit eine Bestätigung vorlegen zu können", sagt ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko. Die Bestätigung ist umgehend vorzulegen, wenn man wieder seinen Dienst antritt, damit die Urlaubstage erhalten bleiben.
Ein Beispiel aus der Praxis
Ein Beispiel: Erkranken Arbeitnehmer während ihres zweiwöchigen Urlaubs bei einer normalen 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag sind Arbeitstage) von Freitag bis einschließlich Montag, so liegt eine Krankheit von vier Kalendertagen vor. Daher werden in diesem Fall der Freitag und der Montag nicht als Urlaubstage abgezogen.
Urlaub verlängert sich nicht automatisch
Wichtig zu wissen ist auch, dass "man Krankenstandstage nicht einfach am Urlaubsende anhängen kann. Der Urlaub verlängert sich nicht um die Krankenstandstage. Er endet am ursprünglich vereinbarten Datum", hält Trinko fest.
Das gilt bei Urlauben im Ausland
Wenn man im Ausland erkrankt, muss an neben dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass das ärztliche Zeugnis von einem zugelassenen Arzt oder zugelassenen Ärztin ausgestellt wurde. Diese Bestätigung braucht man nicht, wenn man nachweisen kann, dass man in einem öffentlichen Krankenhaus behandelt wurde.
"Ob man mit seiner e-Card auch im Ausland zum Arzt bzw. zu einer Ärztin gehen kann und die Kosten vollständig von der Sozialversicherung übernommen werden, hängt vom jeweiligen Urlaubsland ab", so der Arbeitsrechtsexperte. Es ist daher sinnvoll, sich vorher bei der österreichischen Sozialversicherung darüber zu informieren. Innerhalb Europas benötigt man auf jeden Fall eine Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), die auf der Rückseite der e-Card zu finden ist. Die EKVK muss vollständig ausgefüllt sein und darf nicht abgelaufen sein und gilt in den meisten Ländern Europas.
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Auf den Punkt gebracht
- Viele Wiener sind derzeit krank, was besonders während des Weihnachtsurlaubs problematisch ist.
- ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko erklärt, dass Urlaubstage nicht verloren gehen, wenn der Krankenstand länger als drei Tage dauert und der Arbeitgeber rechtzeitig informiert wird.
- Wichtig ist auch, eine ärztliche Bestätigung vorzulegen und sich bei Auslandsreisen über die Gültigkeit der e-Card zu informieren.