Politik
Kopftuch an Schulen muss wieder erlaubt werden
Das Tragen eines Kopftuches in Volksschulen muss erlaubt sein. So urteilte am Freitag das Höchstgericht.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat am Freitag seine Entscheidung über den Antrag zum Verhüllungsverbot in Volksschulen - das sogenannte "Kopftuchverbot" - verkündet: Das sogenannte "Burka-Verbot" an Volksschulen entspricht nicht der Verfassung, es wird somit aufgehoben.
Seit einer Novelle zum Schulunterrichtsgesetz 2019 war es Volksschülerinnen und Volksschülern nicht gestattet, "weltanschaulich oder religiös geprägte Bekleidung zu tragen, mit der eine Verhüllung des Hauptes verbunden ist".
Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit
Gegen diese Regelung (§ 43a SchUG) wandten sich zwei Kinder und deren Eltern. Die Kinder werden religiös im Sinne der sunnitischen bzw. schiitischen Rechtsschule des Islam erzogen. Sie sahen in der nun gekipppten Vorschrift, die letztlich auf das islamische Kopftuch (Hidschab) zielte, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit bzw. auf religiöse Kindererziehung. Das Tragen eines Kopftuchs sei nämlich Teil der Glaubenspraxis im Islam, so ihr Argument. Außerdem werde dadurch der Gleichheitsgrundsatz verletzt - andere religiös geprägte Bekleidung wie die jüdische Kippa oder die Patka der Sikhs sei von diesem Verbot nämlich nicht erfasst. Dem gab der Verfassungsgerichtshof nun recht.
Entscheidung gefallen: So lautet die Begründung
Antrag auf Aufhebung: Der VfGH hat sich dazu entschieden, dass das Kopftuchverbot als verfassungswidrig aufgehoben wird. "Der Bundeskanzler ist dazu verpflichtet, dies unverzüglich umzusetzen." Das umstrittene Gesetz war während der ÖVP-FPÖ-Regierung beschlossen worden. Die Regelung greife eine bestimmte Religion, den Islam, ohne nähere Begründung heraus, was dem Gebot der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates widerspreche, begründeten die Verfassungsrichter die Entscheidung.
Wie VfGH-Präsident Christoph Grabenwarter in seiner Erklärung erläuterte, begründe der Gleichheitsgrundsatz in Verbindung mit dem Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit das Gebot der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates.
Die "Verhüllung des Hauptes" wird als Form der Religionsausübung des Islams anerkannt. Das Verbot, ein Kopftuch zu tragen widerspricht auch der Menschenrechtskonvention, so die Urteilsbegründung.
Zwar beziehe sich das eingeführte Verbot nicht ausdrücklich auf das Tragen eines islamischen Kopftuches. In den Gesetzesmaterialien zum Schulunterrichtsgesetz komme jedoch die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass konkret das Tragen eines islamischen Kopftuches untersagt werden soll. Das selektive Verbot beziehe sich daher nur auf muslimische Mädchen und grenze sie somit aus. Dies führe zu eine Diskriminierung jener an den Schulen.
Reaktionen
In einer ersten Reaktion der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ) zeigte sich IGGÖ-Präsident Ümit Vural erfreut. "Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs beweist, dass unser Vertrauen in den Rechtsstaat und unsere Geduld sich ausgezahlt haben", so Vural. Die Durchsetzung der Chancengleichheit und Selbstbestimmung von Mädchen und Frauen in unserer Gesellschaft erreiche man nicht durch Verbote, bekräftigt der IGGÖ-Präsident erneut seinen Standpunkt und erklärt weiter: "sondern durch die Stärkung der Menschen-, Frauen- und Kinderrechte und die Förderung des Bewusstseins, dass Zwang niemals zulässig ist."