"Verletzung der Interessen"
Höchstgericht erklärt "jö"-Klauseln für unzulässig
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sieben Klauseln des "jö Bonus Clubs" für unzulässig erklärt. Wie immer handelt es sich um das Kleingedruckte.
Das "Kleingedruckte" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Kundenbindungsprogramms jö Bonus Club schränkt nach Ansicht des Vereins für Konsumenteninformationen die Rechte der Nutzer ungebührlich ein. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nunmehr sieben dieser Klauseln als unzulässig eingestuft und festgestellt: Den Verwendern der Kundenkarte müsse ein Recht auf die Vorteile und Leistungen des Bonusprogramms zustehen, schließlich "bezahlen" sie dafür mit ihren Daten.
7 Klauseln unzulässig
Der VKI hatte 2020 im Auftrag des Sozialministeriums die Unser Ö-Bonus Club GmbH wegen mehrerer Klauseln geklagt. Zu fünf Klauseln betreffend datenschutzrechtliche Bestimmungen liegt das Urteil des Erstgerichts noch nicht vor, berichtete der Verein am Donnerstag. Mit einem Teilurteil qualifizierte der OGH nun sieben Klauseln als unzulässig, über zwei weitere wurde bereits vom Berufungsgericht in zweiter Instanz rechtskräftig entschieden.
"Krasses Missverhältnis"
Das Höchstgericht habe klargestellt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher für die Nutzung des Clubs mit der Übermittlung ihrer persönlichen Daten - zum Beispiel zum Einkaufsverhalten - "bezahlen". Klauseln, wonach Mitgliedern kein Rechtsanspruch auf Rabatte und Bonuspunkte zusteht, begründen nach Ansicht des OGH eine massive Verletzung der Interessen der Anwender und seien als sittenwidrig anzusehen. Die zugesagte Leistung stehe damit in krassem Missverhältnis zur von ihnen erbrachten Gegenleistung.
Weitere vom OGH als gröblich benachteiligend eingestufte Klauseln betreffen die Pflicht zur jederzeitigen Herausgabe der jö Karte, obwohl die "analoge" Nutzungsmöglichkeit an die jö Karte gebunden ist.
"Bezahlen mit Daten"
Unzulässig sei ferner die dem Betreiber eingeräumte Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung, wenn dreimal im Jahr nach Einlösung von Bonuspunkten das zugrunde liegende Geschäft - etwa im Falle eines Gewährleistungsanspruches oder bei Rücktritt von einem Fernabsatzgeschäft - rückabgewickelt wird. "Der OGH stärkt den Verbraucherschutz im Bereich 'Bezahlen mit Daten‘ und trifft aus Verbrauchersicht wesentliche erste Klarstellungen zur Leistungsäquivalenz bei Kundenbindungsprogrammen", kommentierte Petra Leupold, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.
Der Großteil der beanstandeten Klauseln sei bereits im Voraus im Jahr 2020, "im Sinne der Konsument:innen, abgeändert" worden, teilte Jö-Club mit. Diese seien in dieser Form nicht mehr in Verwendung. Man prüfe gerade, die restlichen beanstandeten Klauseln entfallen zu lassen, beziehungsweise wie diese bestmöglich im Sinne der Konsument:innen abgeändert werden können, hieß es in einem schriftlichen Statement gegenüber der APA. "Festzuhalten ist, dass die Basis der “Unser Ö-Bonus Club GmbH‘ das Ausspielen von Rabatten ist und dieses immer im Interesse des Unternehmens steht und stehen wird, in digitaler als auch analoger Form.
Die Bilder des Tages
Auf den Punkt gebracht
- Der Oberste Gerichtshof hat sieben Klauseln des "jö Bonus Clubs" als unzulässig erklärt, da sie die Rechte der Nutzer ungebührlich einschränken
- Laut dem Verein für Konsumenteninformationen müssen den Verwendern der Kundenkarte die Vorteile des Bonusprogramms zustehen, da sie dafür mit ihren Daten "bezahlen"
- Der OGH stärkt somit den Verbraucherschutz im Bereich "Bezahlen mit Daten" und trifft wichtige Klarstellungen zur Leistungsäquivalenz bei Kundenbindungsprogrammen