Niederösterreich

Hinweisgeberschutz-Gesetz! Jeder kann Chef anschwärzen

Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten müssen demnächst eine Meldestelle für Beschwerden und Missstände analog und digital einrichten. 

Firmen mit über 50 Mitarbeitern müssen analog und digital eine Meldestelle für Beschwerden einrichten.
Firmen mit über 50 Mitarbeitern müssen analog und digital eine Meldestelle für Beschwerden einrichten.
Getty Images/iStockphoto (Symbol).

Größere Firmen in NÖ und bundesweit müssen bald die nächste Bürokratiehürde überspringen: Den nun kommt das "HinweisgeberInnenschutz-Gesetz", basierend auf der EU-Whistleblowing-Richtlinie. Das laut "Nö. Wirtschaftspressedienst" bis dato in breiten Unternehmenskreisen noch nicht wirklich wahrgenommene Gesetz gilt ab 25. August 2023 für Betriebe mit mehr als 250 Beschäftigten und ab 17. Dezember 2023 für alle Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten.

Anonyme Hinweise auf Missstände

Mit dem neuen Gesetz will der Gesetzgeber Personen im beruflichen Umfeld von Unternehmen oder Organisationen die Möglichkeit geben, anonym und damit ohne persönliche Konsequenzen, auf mögliche Rechtsverletzungen des Unternehmens oder andere Probleme hinzuweisen.

Als "Aufdecker" in Frage kommen etwa aktive und frühere Beschäftigte des Unternehmens, oder jene von Lieferanten und Auftragnehmern. Thematisch spannt sich der Bogen von der Lebensmittelsicherheit über Tier-, Umwelt- und Verbraucherschutz bis zum Kartellrecht und zur Geldwäsche. Auch persönliche Übergriffe können aufgezeigt werden. Heikel: "Angefressene" Ex-Arbeitnehmer, die ihrem früheren Chef eines auswischen wollen.

Für Betriebe nicht einfach

Die vom HinweisgeberInnenschutzgesetz betroffenen Unternehmen sind dazu verpflichtet, analoge oder digitale Meldestellen einzurichten, wo Informationen vertraulich eingebracht werden können. Im Unternehmen muss eine "unabhängige und weisungsfreie Person" damit beauftragt sein, die diese Meldestelle 24 Stunden am Tag an sieben Tagen in der Woche betreut. Ein Unternehmen muss etwaigen Hinweisgebern binnen sieben Tagen den Eingang des Hinweises bestätigen. Spätestens nach drei Monaten muss eine Antwort erfolgen, wo beispielsweise ergriffene Gegenmaßnahmen angeführt werden.

Allerdings wird es für die Betriebe gar nicht so einfach werden, dieses Gesetz rechtskonform umzusetzen. So stellt sich die Frage, wie unabhängig und weisungsfrei ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte eines Unternehmens wirklich sein kann. Dazu kommt die weitere Frage, wie anonym interne digitale Hinweisgebersysteme sein können, die vom Unternehmen selbst betrieben werden. Und auch die durchgehende Betreuung eines solchen Systems, etwa zu Urlaubszeiten, wird nicht so einfach zu bewerkstelligen sein.