Niederösterreich
Größter Krampus Österreichs verging sich an drei Kinder
Schauderhafte Anklage gegen einen Perchtenläufer in Wr. Neustadt: Er soll drei Kinder im Rahmen seiner Tätigkeit missbraucht haben.
Ein 48-jähriger Wr. Neustädter hatte öfters Kuscheltiere an Kinder verteilt, Wohltätigkeitsveranstaltungen für Kinder organisiert, doch mit der Krampusmaske am Haupt soll der Mann seine pädophilen Neigungen ausgelebt haben - mehr dazu hier.
"Gab sich nur mit Kindern ab"
Am Dienstag musste er wegen Missbrauchs und Waffenbesitzes in Wr. Neustadt auf die Anklagebank. Ein Unternehmer aus Wr. Neustadt hatte die Sache überhaupt ins Rollen gebracht: Dem Businessman war es suspekt vorgekommen, dass sich der 48-Jährige nur mit Kindern abgegeben hatte. Er sensibilisierte schließlich auch mehrere Eltern.
Der Perchtendarsteller, der auch als Sanitäter tätig war und sich als Zivilpolizist ausgegeben hatte, um so das Vertrauen einer Familie aus dem Großraum Wr. Neustadt zu erschleichen, soll in der Szene beste Kontakte gehabt haben. Exakt die Faszination des Krampus bzw. der Perchtenläufe brachte ihm schließlich auch das Interesse und das Vertrauen der kleinen Opfer ein.
Über 2-Meter-Teufel
Der Angeklagte selbst bezeichnet sich als größter Krampus Österreichs. Denn im Kostüm brachte es der Krampus auf weit über zwei Meter (siehe auch Bilderstrecke). Immer wieder veranstaltete er mit verschiedenen Organisationen Kinderkrampusläufe, war auch als Security auf den Kinderfesten in Wr. Neustadt und als Sicherheitskraft in den Neustädter "Problemvierteln" unterwegs.
Der Strafantrag der Staatsanwaltschaft hörte sich an wie ein Schauermärchen. Die Anwältin der Opfer berichtete von schwer traumatisierten Kindern, die jetzt teils sogar Scham und Schuld verspüren. Trotz erdrückender Beweise - ein Teil der Handlungen war gefilmt und am Handy des Angeklagten gefunden worden - verantwortete sich der 48-Jährige nur teilweise schuldig.
4 Jahre plus Einweisung
Das Urteil: Vier Jahre Haft plus Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nach §21Abs. 2). Das heisst er war zurechnungsfähig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.