Oberösterreich

"Geheime" Abstandsregel – Tausenden drohen Parkstrafen

Ein Linzer kassierte eine Strafe, weil er sein Auto am Fahrbahnrand geparkt hatte. Was viele nicht wissen: Es gibt dazu ein Gesetz.

Peter Reidinger
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Ein Linzer kassierte eine Strafe, weil er rechts parkte. Das Foto aus Kleinmünchen zeigt, dass vielen Autofahrern eine solche Strafe drohen könnte.
Ein Linzer kassierte eine Strafe, weil er rechts parkte. Das Foto aus Kleinmünchen zeigt, dass vielen Autofahrern eine solche Strafe drohen könnte.
"Heute"

Droht jetzt Tausenden Österreichern ein Strafzettel, obwohl sie ihr Auto so wie immer bisher parken? Der Fall eines Linzers (39) lässt das vermuten.

Der Mann parkte seinen Wagen in der Vorwoche am Stadtrand von Linz auf einer Straße am rechten Fahrbahnrand, so wie das Tausende Österreicher täglich machen.

ÖAMTC-Juristin Corinna Hotz rät, sich an den ÖAMTC oder die zuständige Polizei zu wenden, sollte man eine solche Strafe bekommen.
ÖAMTC-Juristin Corinna Hotz rät, sich an den ÖAMTC oder die zuständige Polizei zu wenden, sollte man eine solche Strafe bekommen.
ÖAMTC

Als er zum Auto zurückkam, kam die böse Überraschung: Anzeige! Grund: "Fahrbahnrestbreite nicht eingehalten", wie am Strafzettel zu lesen war. ÖAMTC-Juristin Corinna Hotz kennt das Problem mit der "Restfahrbahnbreite".

Das steht in der Straßenverkehrsordnung:
Nach § 24 Abs. 3 lit. d) ist das Parken außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr verboten, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben.
Es ist mit der Benützung von Fahrzeugen, die die größte zulässige Breite – das sind 2,60 m – aufweisen, zu rechnen. Bei zwei Fahrstreifen ergibt sich daher eine freizulassende Fläche von 5,20 m. (Quelle: ÖAMTC)

Auf Straßen, die in beide Richtungen befahrbar sind, müssen laut Gesetz 5,20 Meter freibleiben! „Das ist sehr viel und das haben viele Leute nicht im Bewusstsein", so Hotz. Sie betont, es komme immer auf die Situation an, ob auch tatsächlich gestraft werde und rät, sich im Zweifel an den zuständigen Polizei-Posten zu wenden.

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