Strenge Regeln
Für diese Suppe sind jetzt bis zu 5 Jahre Haft möglich
Die Haifischflossensuppe in Österreich ist Geschichte. Um das sicherzustellen, drohen den Händlern von Haiprodukten jetzt harte Strafen.
Schon am 14. Dezember 2022 sprachen sich im Nationalrat sämtliche Parteien für einen stärkeren Schutz von Haien aus, die konkrete Umsetzung eines geforderten nationalen Importverbots für Haiprodukte wurde seitdem im Umweltministerium ausgearbeitet. Der Entwurf der entsprechenden Verordnung wurde ein gutes Jahr später präsentiert und ist nun beschlossene Sache – mehr dazu hier.
„Die Einfuhr von Haiprodukten unterliegt nun den strengsten Auflagen und ist defacto verboten“
Zum Schutz bestimmter Tierarten und gegen den Handel damit gibt es schon seit 1997 auf EU-Ebene eine Verordnung, wobei den Mitgliedsstaaten strengere Regeln offen stehen. Genau davon macht Österreich nun gebrauch. Haiarten, die eigentlich im Anhang B, C oder D stehen, werden in Österreich fortan wie Exemplare behandelt, die in Anhang A stehen.
„Die leider immer noch weit verbreitete Haifischflossensuppe gehört damit in Österreich der Vergangenheit an.“
Konkretes Ziel der "Artenhandelsergänzungsverordnung" ist einerseits die stärkere nationale Kontrolle des Handels mit bestimmten Haiarten und andererseits die Reduktion von Einfuhren, um einen effektiveren Artenschutz zu sichern. Das Zollamt wird das kontrollieren.
Diese Strafen gelten
Damit einher gehen auch die strengeren Strafen, von denen im Artenhandelsgesetz die Rede ist. Grundsätzlich gilt: Wer die betroffenen Haie ohne Genehmigung einführt, ausführt oder durchführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Dasselbe gilt für jeden, der ein Exemplar aus dem Anhang A kauft, ausstellt, vorrätig hält, befördert, verkauft oder das versucht. Selbst bei grober Fahrlässigkeit ist ein Jahr Haft möglich.
Noch eine Spur dicker wird es für Wiederholungstäter. Wer schon zwei Mal verurteilt wurde und in Absicht, fortlaufende Einnahmen zu generieren handelt, kann bis zu fünf Jahre Haft ausfassen.
Keine Haft bis 1 kg
Der Durchschnittsbürger hat sich immerhin nicht vor Strafen wie diesen zu fürchten. Handelt es sich nur um eine "unerhebliche Menge" dieser Exemplare und eine "unerhebliche Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art", ist lediglich ein verwaltungsbehördliches Finanzvergehen vorhanden. Die Unerheblichkeit ist bei den aktuell in der Artenhandel-Unerheblichkeitsverordnung mit maximal 1 kg festgelegt.
Bis zu dieser Menge droht "nur" eine Geldstrafe bis zu 40.000 Euro, bei Wiederholungstätern 80.000 Euro und bei grober Fahrlässigkeit 20.000 Euro. Übrigens: Zoos oder Forschungseinrichtungen betrifft das Verbot nicht. Sie können wie bisher bei der Abteilung V/10 des Klimaschutzministeriums einen Antrag stellen.