Nur wenige Monate nach dem Kauf ihres Ford B-Max erlebte eine Welserin die böse Überraschung: Während der Fahrt erschien eine Warnung. Der Öldruck sei zu niedrig – das Fahrzeug müsse sofort gestoppt werden.
Die Diagnose in der Werkstatt war niederschmetternd: Das Auto war nicht mehr fahrbar, eine Reparatur würde satte 2.815 Euro kosten. Noch schlimmer: Es bestand die Gefahr weiterer Defekte an wichtigen Motorteilen.
Für die möglichen Folgeschäden werde die Werkstatt keine Haftung übernehmen, wurde der Frau erklärt. 6.990 Euro hatte die Welserin für den Ford gezahlt, das Geld wollte sie wegen der Strapazen wieder zurück.
Der Händler war zwar zur Rückabwicklung des Kaufvertrages bereit, bot der Frau aber nur 4.500 Euro an. An Reparaturkosten wolle man nur 1.000 Euro übernehmen. Die Oberösterreicherin wollte sich das aber nicht gefallen lassen: Sie schaltete die Arbeiterkammer ein.
Diese teilte dem Unternehmen mit, dass die Höhe der Rückzahlung anhand der gefahrenen Kilometer und der Restlaufleistung des Pkw berechnet wird. Heißt: Der Welserin stand mehr zu, als der Händler ihr bot. Laut AK rund 6.440 Euro.
Aber der Rechtsanwalt des Unternehmens legte sich quer. Der Händler wollte nicht mehr als die 4.500 Euro zahlen, also brachte die AK den Fall vor Gericht. Dort wurde schnell festgestellt: Das Fahrzeug war aufgrund der Verwendung von falschem Motoröl mangelhaft.
Der Anspruch der Konsumentin war also berechtigt. Daraufhin lenkte endlich auch der Händler ein: Er erklärte sich bereit, das Auto zurückzunehmen und der Frau 6.434 Euro rückzuerstatten. Die Sturheit kam das Unternehmen teuer zu stehen: Auch die Verfahrenskosten von knapp 5.400 Euro musste es bezahlen.