Wirtschaft

Flugausfall: Kunde hat Recht auf Geldrückzahlung

Bei Flugannullierungen bieten Airlines Kunde oft Gutscheine an. Doch die müssen laut ÖAMTC nicht akzeptiert werden.

Heute Redaktion
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Wird ein Flug gestrichen, kann man das Geld zurückfordern.
Wird ein Flug gestrichen, kann man das Geld zurückfordern.
Bild: Fotolia

Der Urlaub ist geplant, die sind Flüge gebucht, der Sommer kann kommen. Doch was geschieht, wenn der Flug abgeblasen wird?

"Wenn ein Flug komplett gestrichen wird, dann ist die Airline am Zug und muss dem Kunden ein entsprechendes Angebot unterbreiten – entweder eine alternative Beförderung oder die Rückerstattung des Ticketpreises", erklärt ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner. In der Praxis werden Passagiere im Fall einer Annullierung oft auf andere Flüge umgebucht. Wurde ein bereits zurückgelegter Streckenabschnitt (Zubringerflug) durch die Streichung zwecklos, müssen die Passagiere kostenlos zurück zum ersten Abflugsort gebracht werden.

Bis zu 600 Euro Entschädigung

Zusätzlich zur Erstattung des Ticketpreises haben Passagiere oft Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Die Höhe richtet sich nach der einfachen Flugstrecke: Bei Flügen bis 1.500 Kilometer hat man Anspruch auf 250 Euro Ausgleichszahlung. Bei längeren Flügen innerhalb der EU sowie bei Flügen außerhalb der EU zwischen 1.500 und 3.500 Kilometer stehen Reisenden 400 Euro zu, bei Flügen über 3.500 Kilometer außerhalb der EU sind es 600 Euro. Die Höhe der Ausgleichszahlung halbiert sich, wenn sich die Ankunft am Zielort – je nach Flugstrecke – um nicht mehr als zwei, drei oder vier Stunden verzögert.



Gutscheine müssen nicht akzeptiert werden

"Achtung: Nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Passagiers darf die Fluggesellschaft die Erstattung des Ticketpreises und die Ausgleichszahlung in Form von Reisegutscheinen bzw. Gutschriften für künftige Flüge erbringen", stellt die ÖAMTC-Juristin klar. "Gutscheine müssen nicht akzeptiert werden. Man kann auf die Auszahlung von Ticketpreis und Ausgleichszahlung bestehen."



Kein Recht auf Ausgleichszahlung bei rechtzeitiger Info



"Werden die Reisenden früh genug über die Streichung des Fluges informiert und ändert sich die Abflugs- und Ankunftszeit durch die alternative Beförderung nur geringfügig, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung", sagt die Expertin. Dies ist der Fall, wenn …

– … man mindestens zwei Wochen vorher informiert wird (dann ist das Ausmaß der Flugzeitänderung unerheblich).

– … man 13 bis sieben Tage vorher informiert wird und maximal zwei Stunden vor der planmäßigen Zeit abfliegt sowie maximal vier Stunden verspätet ankommt.

– … man weniger als sieben Tage vorher informiert wird und maximal eine Stunde vor der planmäßigen Zeit abfliegt sowie maximal zwei Stunden verspätet ankommt.



Vorsicht bei Flugbuchungen



Einige Urlauber werden für den Sommer noch kurzentschlossen Flüge buchen. "Es ist sinnvoll, sich vor der Buchung genau zu informieren. Nicht allein der Preis sollte entscheidend sein. Auch andere Kriterien wie versteckte Zusatzgebühren oder die wirtschaftliche Stabilität der Airline sollten bei der Wahl des Fluges berücksichtigt werden", lautet der Ratschlag von ÖAMTC-Juristin Pronebner. "Gerät die Fluglinie beispielsweise in eine Insolvenz, gehen Passagiere, die direkt bei der Airline gebucht haben, leer aus. Denn es gibt leider nach wie vor keine Insolvenzabsicherung. Besser gestellt sind hier Pauschalreisende, die sich im Falle einer Insolvenz der Fluglinie an den Reiseveranstalter wenden können." (bart)