Marken-Logo sichtbar

Falsche Socken – Philipp Jelinek bringt ORF vor Gericht

Weil der Ex-ORF-Turner in einer Sendung Socken mit dem Logo einer bekannten Sportfirma trug, orteten die Behörden eine verbotene Produktplatzierung.

Wien Heute
Falsche Socken – Philipp Jelinek bringt ORF vor Gericht
Philipp Jelinek turnte früher für den ORF, jetzt auf "krone.tv".
Thomas Ramstorfer / First Look / picturedesk.com

Angesichts dieser Entscheidung wird es dem ORF wohl die Socken ausziehen: Am 31. Juli 2020 trug der ehemalige "Fit mit Philipp"-Vorturner Philipp Jelinek (56) – er wurde nach Chats mit Ex-FPÖ-Chef Heinz-Christian vom ORF gefeuert – in der Sendung "Guten Morgen Österreich" neon-gelbe Socken. Doch nicht die für viele geschmacklose Farbe, sondern das gut sichtbare Logo eines bekannten Radsportbekleidungs-Herstellers sorgte für Aufregung – zumindest bei den Behörden.

Während der heute 56-Jährige – er turnt jetzt auf "krone.tv" – damals auf ORF 2 die Beine schwang, zoomte die Kamera mehrmals auch auf die Socken – das Logo war daher gut sichtbar. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) ortete einen Verstoß gegen das ORF-Gesetz, berichtet die "Presse". Auch das Bundesverwaltungsgericht sah eine verbotene Produktplatzierung.

Kein Hinweis auf Produktplatzierung

Der ORF argumentierte damit, dass es sich bei "Guten Morgen Österreich" um eine Sendung der leichten Unterhaltung handele – damit wäre sie vom Verbot der Produktplatzierung ausgenommen. Doch auch bei leichter Unterhaltung dürfen nur dann Produkte platziert werden, wenn darauf zu Beginn und am Ende der Sendung hingewiesen wird. Das hatte der ORF jedoch unterlassen. Zudem gab es in der Show auch informative Beiträge über die damals gültigen Corona-Regeln oder die Salzburger Festspiele.

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    Auch ein weiterer Verstoß wird dem ORF angelastet: So war am selben Tag die Zeitschrift "ORF-Nachlese" knapp sieben Sekunden lang in der Sendung "Schmeckt perfekt" zu sehen – auf der Küchenanrichte im Bildvordergrund.

    ORF scheiterte mit Revision

    Die KommAustria trug dem ORF daher auf, folgenden Text auf ORF 2 an einem Werktag (zwischen 9 Uhr und 10 Uhr) zu veröffentlichen bzw. zu verlesen: "Am 31.07.2020 wurde im Fernsehprogramm 'ORF 2' in der Sendung 'Guten Morgen Österreich' unzulässige Produktplatzierung ausgestrahlt. Zudem wurden am Ende dieser Sendung Sponsorhinweise ausgestrahlt, die nicht eindeutig als solche gekennzeichnet waren. Weiters wurde die am selben Tag ausgestrahlte Sendung 'Schmeckt perfekt' weder an ihrem Anfang noch an ihrem Ende als Produktplatzierung enthaltend gekennzeichnet. Damit wurde gegen die Bestimmungen des § 16 Abs. 1, § 16 Abs. 5 Z 4 und § 17 Abs. 1 Z 2 ORF-Gesetz verstoßen."

    Das schmeckte dem ORF naturgemäß gar nicht – mittels außerordentlicher Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) versuchte der Sender noch gegenzusteuern: Aus Sicht des durchschnittlich informierten Fernsehpublikums sei es eine ganz typische Situation, dass die bei der Aufnahme verfügbare Privatkleidung des Moderators "unbeabsichtigt" verwendet werde und dass ein Mitarbeiter "einfach" ein Exemplar der "ORF-Nachlese" am Set platziere.

    ORF hat Gesetz verletzt

    Doch die Argumentation zeigte keine Wirkung: Für den VwGH steht fest, dass der ORF das Gesetz damit verletzt hat. Denn das Gericht habe sich "mit den konkreten Umständen des Einzelfalls ausführlich beschäftigt und auch näher dargelegt, weshalb es fallbezogen nach einem objektiven Maßstab von der Entgeltlichkeit der Einblendung des Logos bzw. der Marke in den beiden gegenständlichen Konstellationen ausgegangen ist".

    Auf den Punkt gebracht

    • Der ehemalige ORF-Turner Philipp Jelinek brachte den ORF vor Gericht, weil er in einer Sendung Socken mit dem Logo einer bekannten Sportfirma trug, was als verbotene Produktplatzierung gewertet wurde
    • Trotz der Argumentation des ORF, dass es sich um eine Sendung der leichten Unterhaltung handelte, bestätigten die Behörden den Verstoß gegen das ORF-Gesetz, was zu einer Anordnung führte, den Verstoß öffentlich bekannt zu machen
    red
    Akt.
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