Wien

Darum solltest du vor dem 1. Juli nicht umziehen

Manchmal hilft ein Umzug beim Sparen. Bis zum 1. Juli solltest du aber die Füße still halten, denn bis dahin kassieren Makler von dir die Provision.

Heute Redaktion
Mit 1. Juli 2023 tritt eine gesetzliche Neuregelung in Kraft, wonach die Provision des Maklers im Regelfall vom Vermieter zu zahlen ist.
Mit 1. Juli 2023 tritt eine gesetzliche Neuregelung in Kraft, wonach die Provision des Maklers im Regelfall vom Vermieter zu zahlen ist.
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Annalena R. (Name geändert) muss aus ihrer Wohnung raus. Ihr befristeter Vertrag wird ihr wider Erwarten nicht verlängert und in ihrer Eile kontaktiert sie einen Immobilienmakler. Der bietet ihr eine Wohnung in der Wiener Donaustadt an.

Die Wohnung ist diesmal unbefristet und Annalena R. hat die Aussicht auf ein entspanntes Wohnen ohne Befristung. Die Übergabe der Wohnung ist für den 1. Juli vereinbart. An diesem Tag soll sie die Schlüssel erhalten und ihr Mietverhältnis beginnt ganz offiziell.

Makler will zwei Bruttomonatsmieten

Doch dass der Makler ihr die Wohnung angeboten hat, war natürlich kein Freundschaftsdienst. Dafür lässt er sich entlohnen. Zwei ganze Bruttomonatsmieten will er von Annalena R. für seine Hilfe haben. Das erscheint ihr dann doch recht viel und sie fragt bei der Arbeiterkammer nach, ob das so in Ordnung ist.

Maklerprovision ist gerechtfertigt – noch

Annalena R. wandte sich an die AK Wohnrechtsberatung und wollte wissen, ob der Makler eine Vermittlungsprovision in der Höhe von zwei Bruttomonatsmieten von ihr einheben darf, wenn als Mietbeginn der 1. Juli vereinbart wurde. Die Antworte lautet: Ja. Denn die sogenannte Maklerprovision ist noch bei Mietbeginn bis zum 1. Juli gerechtfertigt.

Dazu AK Wohnrechtsexperte Erwin Bruckner: "Mit 1. Juli 2023 tritt eine gesetzliche Neuregelung in Kraft, wonach die Provision des Maklers bei Wohnungsmietverträgen derjenige zahlen muss, der als erster Auftraggeber das Einschreiten des Maklers veranlasst hat. Das wird im Regelfall der Vermieter sein."

Entscheidend ist das Datum der Vertragsaufsetzung

Diese Neuregelung komme aber (noch) nicht zum Tragen, wenn der Maklervertrag von der Wohnungssuchenden vor dem 1. Juli abgeschlossen wurde. "Darauf, wann das Mietverhältnis zu laufen beginnt, kommt es für die Neuregelung nicht an.“

Aus diesem Grund solltest du vor dem 1. Juli keine Verträge für eine neue Wohnung mit einem Makler machen. Erst danach zahlt dein künftiger Mieter die Provision – vor dem Stichtag aber zahlst du.

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