Coronavirus
Einkaufen, Besuche, Ausflüge – so hart wird Lockdown
Die Osterruhe wird hart wie ein Lockdown. "Heute" enthüllt: Das ist im Handel, bei Besuchen und Ausflügen erlaubt. Plus: Was alles zusperren muss.
Mittwochabend gab's die Ankündigung, nun liegt "Heute" der Entwurf zur Änderung der Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung vor. Mit der nunmehr sechsten Novelle – diese muss kommende Woche noch vom Hauptausschuss im Nationalrat durchgewunken werden – will Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) die sogenannte "Osterruhe" verfügen. Darüber hinaus soll die altbekannte Ausgangsbeschränkung vom Nationalrat um weitere zehn Tage verlängert werden – bis zum 13. April 2021. Hier gibt es erstmals regionale Unterschiede. Während sie im Osten (Wien, Niederösterreich, Burgenland) rund um die Uhr mit den bekannten Ausnahmen gelten wird, muss man in den restlichen sechs Bundesländern lediglich von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr Früh zuhause bleiben.
"Osterruhe" bis 6. April
Die neuen Sonderregelungen für den Osten sind laut rechtlichen Begründung des Anschober-Ressorts "dem Umstand geschuldet, dass die Kapazitäten des Gesundheitssystems in diesen Ländern nahezu ausgeschöpft sind". Insbesondere in Wien sei davon auszugehen, "dass die für Covid-19-Patienten vorgesehenen Betten bei unverändertem Infektionsgeschehen demnächst ausgeschöpft sein werden". Um dies zu verhindern, wird zwischen 1. und 6. April eine sogenannte "Osterruhe" verhängt, "mit der eine umfassende und größtmögliche Verringerung von Sozialkontakten bezweckt wird". "Heute" hat die Details.
Im Osten gilt eine ganztägige Ausgangssperre. Ausnahmen sind:
➤ Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
➤ Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
➤ Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, einzelnen engsten Angehörigen wie Eltern, Kinder und Geschwister, einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird)
➤ Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens
➤ Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder Vornahme eines Corona-Tests
➤ Deckung eines Wohnbedürfnisses,
➤ Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung
➤ Versorgung von Tieren
➤ berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist
➤ Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
Persönliche Treffen (siehe Punkt drei oben) dürfen nur stattfinden, wenn daran auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.
Grundsätzlich ist das Betreten von Geschäften und körpernahen Dienstleistern (Friseur, Fußpflege, Tätowierer) sowie von Freizeit- und Kultureinrichtungen während der Osterruhe verboten. Ausgenommen davon sind:
➤ Apotheken
➤ Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter
➤ Drogerien und Drogeriemärkte
➤ Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
➤ Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
➤ Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
➤ veterinärmedizinische Dienstleistungen
➤ Verkauf von Tierfutter,
➤ Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten,
➤ Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
➤ Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen
➤ Post
➤ Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
➤ KFZ- und Fahrradwerkstätten
Ostergeschenke müssen jedenfalls rechtzeitig besorgt werden. Auch in Supermärkten dürfen ab Donnerstag (1.4.) nur noch Waren angeboten werden, die dem typischen Sortiment von Supermärkten entsprechen. Heißt im Klartext: Kauf von Lebensmitteln, Sanitärartikeln, Tierfutter ist erlaubt, nicht aber Spielzeug, Blumen oder Elektrogeräte.
Neben Shops und körpernahen Dienstleistern müssen auch Tierparks, Zoos, bota-nische Gärten, Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive wieder dichtmachen.
Die Ein- und Ausreise in die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien ist nur unter den von der Ausgangssperre ausgenommenen Gründen (siehe Punkt 1 oben) erlaubt.
Kontakte mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) und einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird, bleiben somit ausdrücklich erlaubt. Auch, wenn diese Personen in anderen Bundesländern leben, dürfen sie von 1. bis 6. April nach Wien, Niederösterreich oder ins Burgenland einreisen bzw. in den Rest des Landes ausreisen.
Bedeutet: Ein Wiener darf beispielsweise zur Partnerin in die Steiermark reisen – und umgekehrt.
Noch keine Regelungen sind in der Verordnung für die Schulen, das Grenzregime, die FFP2-Maskenpflicht am Arbeitsplatz sowie die Berufsgruppentests ersichtlich.
Die Osterruhe soll vorerst von 1. bis 6. April gelten. Wiens Bürgermeister Michael Ludwig (SP) hat eine Verlängerung bereits angekündigt, sollte sich die Situation auf den Intensivstationen nicht entspannen. Auch bei Auslaufen der Osterruhe geht die Ausgangssperre dann im ganzen Land bis zum 13. April auf "Lockdown light" – sprich 20 Uhr bis 6 Uhr – über.