Arbeitsrechtsexperte erklärt

Bei Unwetterchaos – Muss ich in die Arbeit kommen?

Wer aufgrund von Naturkatastrophen nicht zur Arbeit kommt, dem drohen grundsätzlich keine rechtlichen Konsequenzen. Einiges muss aber beachtet werden.

Österreich Heute
Bei Unwetterchaos – Muss ich in die Arbeit kommen?
Viele Arbeitnehmer können ihren Arbeitsplatz nicht erreichen – etwa, wenn Straßen wegen Hochwasser oder Muren nicht befahrbar sind oder öffentliche Verkehrsmittel ausfallen.
HARALD LANG / APA / picturedesk.com

Was tun, wenn aufgrund extremer Unwetter Straßen unpassierbar sind und ich nicht in die Arbeit komme? Diese Frage stellen sich angesichts der zunehmenden Extremwetter-Ereignisse Jahr für Jahr viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich.

Grundsätzlich gilt: Wer aufgrund von Naturereignissen wie schweren Unwettern, Überflutungen oder Murenabgängen gar nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann, braucht keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu fürchten. "Es handelt sich um einen Verhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt", betont ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Martin Müller.

Einfach daheim bleiben geht nicht

Allerdings müssen Arbeitnehmer alles ihnen Zumutbare unternehmen, um den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber eine Verspätung oder das Fernbleiben auch nicht zum Anlass für eine Entlassung nehmen.

Einfach daheimbleiben, das geht also nicht, stellt Müller klar: "Außerdem muss der Arbeitgeber vom Zuspätkommen oder der Verhinderung informiert werden."

Kinderbetreuung hat Vorrang

Wenn im Katastrophenfall der Kindergarten oder die Schule geschlossen bleibt und niemand anderes zur Betreuung infrage kommt, dann ist die Lage eindeutig so der Arbeitsrechtsexperte: "Ich bin verpflichtet, meine Fürsorgepflicht zu leisten und werde in dieser Zeit mit dem Kind zu Hause bleiben können – auch ohne Urlaub abbauen zu müssen."

Katastrophenhelfer können freigestellt werden

Der Österreichische Gewerkschaftsbund appelliert zudem an Arbeitgeber, Katastrophenhelfer freizustellen. Sowohl für Angestellte als auch für Arbeiter ist es gesetzlich geregelt, dass sie bei einem sogenannten Großschadensereignis (mehr als 100 Personen sind mindestens acht Stunden im Einsatz) als Mitglieder von Hilfs-, Rettungs- oder Katastrophenschutzorganisationen für die Zeit ihrer Hilfe unter Fortzahlung des Entgelts von der Dienstleistung freigestellt werden können.

Diese Freistellung muss aber mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. So soll sichergestellt werden, dass Beschäftigte sich weiter in den Dienst dieser wichtigen Sache stellen, ohne Einkommensverluste befürchten oder dafür Urlaub nehmen zu müssen.

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    Denise Auer, IStock (Symbolbild, Fotomontage)

    Auf den Punkt gebracht

    • Arbeitnehmer in Österreich müssen bei extremer Unwetterlage keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen befürchten, wenn sie aufgrund von Naturereignissen wie schweren Unwettern, Überflutungen oder Murenabgängen nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen können
    • Es wird jedoch erwartet, dass sie alles Zumutbare unternehmen, um den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen, und den Arbeitgeber über eine Verspätung oder Verhinderung informieren
    • Im Katastrophenfall haben Arbeitnehmer das Recht, zu Hause zu bleiben, um sich um die Kinderbetreuung zu kümmern, ohne Urlaub nehmen zu müssen
    • Zudem appelliert der Österreichische Gewerkschaftsbund an Arbeitgeber, Katastrophenhelfer freizustellen, wobei diese Freistellung mit dem Arbeitgeber vereinbart werden muss
    red
    Akt.