Niederösterreich
AUA muss Kosten für Corona-Rückholflug nicht ersetzen
Es sei kein Anspruch darauf aus der Fluggastrechteverordnung ableitbar, ein Ehepaar hatte geklagt.
Ein Fluggast, der sich selbst für einen Rückholflug registriert und einen verpflichtenden Unkostenbeitrag an den Staat leistet, der diesen Flug organisiert hat, hat nach EU-Recht keinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegen das Luftfahrtunternehmen, das den ursprünglich vorgesehenen Flug hätte durchführen sollen. Zu diesem Urteil gelangt der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Rechtsstreit eines Ehepaares mit den Austrian Airlines (Rechtssache C-49/22).
Pauschalreise am 7. März 2020
Das Paar war im Rahmen einer Pauschalreise am 7. März 2020 mit AUA von Wien-Schwechat nach Mauritius geflogen. Den für den 20. März 2020 vorgesehenen Rückflug annullierte Austrian aufgrund der von der österreichischen Regierung gegen die Covid-19-Pandemie erlassenen Maßnahmen. Gegen einen Unkostenbeitrag in Höhe von 500 Euro pro Person konnte das Ehepaar jedoch am gleichen Tag mit einem vom österreichischen Außenministerium organisierten Repatriierungsflug nach Wien zurückkehren. Dieser Flug wurde von AUA zu derselben Uhrzeit wie der ursprünglich geplante Rückflug durchgeführt.
Ehepaar verlangt 1.000 Euro zurück
Das Ehepaar verlangt von Austrian die für den Repatriierungsflug gezahlten 1.000 Euro zurück. Das mit dem Rechtsstreit befasste Landesgericht Korneuburg wollte vom EuGH wissen, ob sich ein Anspruch darauf aus der Fluggastrechteverordnung ergibt. Das verneint der Europäische Gerichtshof in Luxemburg in dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil, betont aber gleichzeitig, dass in dem behandelten Fall vor einem österreichischen Gericht aus der Nicht-Durchführung des Rückfluges wie aufgrund der offenbar nicht nachgekommenen "Unterstützungsverpflichtung, einschließlich seiner Verpflichtung, die Fluggäste zu informieren", ein Anspruch auf Kostenersatz erhoben werden könne.