Wien

Abo-Falle – Wiener Gericht verurteilt Fitness-Kette

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat erfolgreich wegen irreführender Werbung gegen die Betreiber der "FitInn"-Fitnessstudios geklagt. 

Heute Redaktion
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Die FitInn-Filiale in der Hofmühlgasse in Wien-Mariahilf. (Archivbild)
Die FitInn-Filiale in der Hofmühlgasse in Wien-Mariahilf. (Archivbild)
Jeff Mangione / KURIER / picturedesk.com

9,90 Euro monatlich sollte das sogenannte "Pro Flex"-Abo bei "FitInn" kosten. Zumindest suggerierte das er enorm große Aufdruck auf Plakatwänden und auch Werbebannern auf Facebook & Co. Das wäre fein, doch das Kleingedruckte hatte es in sich und hatte das Potenzial unaufmerksame Kunden in eine teure Abofalle. Nach etwa zwei Monaten sollte nämlich dann plötzlich das Dreifache gezahlt werden, eine Kündigung war frühestens nach einem Jahr möglich.

Die Konsumentenschützer des VKI reichten Klage gegen die Betreiber der Muckibuden ein und waren damit erfolgreich. Das Oberlandesgericht Wien urteilte – nicht rechtskräftig –, dass die platzierten Werbungen für die Kunden irreführend gestaltet und somit unzulässig waren.

Der Fall im Detail

Auf fitinn.at wurde bis Mitte Oktober 2020 ein Angebot für einen Pro Flex-Abovertrag um 9,90 Euro monatlich gemacht. Für die Aktivierung der Mitgliedschaft mussten Verbraucher eine einmalige Gebühr in der Höhe von 29,90 Euro entrichten. Konsumenten konnten bis 15.12.2020 die Abo-Kategorie ändern (auf ein Abo um 19,90 Euro oder 24,90 Euro monatlich), andernfalls sollte das Vertragsentgelt für das Pro Flex-Abo ab 01.01.2021 29,90 Euro monatlich betragen. Das Aktionsabo konnte erstmals nach 12 Monaten gekündigt werden.

Auf Facebook wurde das Abo unter anderem mit "Pro Flex Abo für 9,90€" beworben. Auf Straßenplakaten wurde mit "PRO FLEX Abo bis Jahresende um 9,90* mtl" geworben; nur das Sternchen verwies auf die Fußzeile, in der aufklärende Hinweise enthalten waren.

Kleingedrucktes

Das OLG Wien gab der Klage des VKI statt und bestätigte eine irreführende Werbung, weil in der Werbung wesentliche Produktmerkmale fehlten. Auch der Zusatz "bis Jahresende" änderte nichts an der Irreführung, weil für die Kunden nicht ersichtlich war, ob sich die Worte auf die Dauer der Gültigkeit des Angebots selbst oder des Preises bezogen.

Der Sternchenhinweis auf den Plakaten konnte die Irreführung ebenfalls nicht verhindern. Die, mit der am Rand einer vielbefahrenen Straße, aufgestellten Plakatwerbung konfrontierten Verbraucher konnten den Inhalt nur flüchtig im Vorbeifahren wahrnehmen. Der schon durch die Schriftgröße hervorgehobenen Preis zog alle Blicke auf sich, die kleingedruckten Erläuterungen im unteren Bereich des Plakats konnte der durchschnittliche Autofahrer nicht lesen.

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