Gesundheit
Corona-positiv – welche Regeln jetzt gelten
Seit einem halben Jahr ist bei einer Corona-Infektion keine Isolation mehr vorgeschrieben. Was bei einem positiven Test gilt und was zu tun ist.
Nach der langen Weihnachtspause steigen die Coronazahlen langsam, aber sicher wieder. Angefacht wird das Inektionsgeschehen in Österreich von der mittlerweile dominierenden Sublinie XBB.1.5 – einem hochansteckenden Omikron-Abkömmling.
Das Problem dabei: Nach fast drei Jahren Coronavirus-Pandemie haben viele den Überblick verloren. Die Regeln und Maßnahmen haben sich schließlich mehrmals geändert, doch eine Vorschrift ist gleich geblieben: Eine Infektion mit SARS-CoV-2 ist und bleibt meldepflichtig.
Verkehrsbeschränkung statt Isolation
Fällt der Antigentest zu Hause also positiv aus – sprich, zeichnen sich auf dem Teststreifen zwei Linien ab – muss entweder ein PCR-Test oder eine Meldung an die zuständige Gesundheitsbehörde erfolgen. Was allerdings neu ist: Anschließend muss sich die auf das Coronavirus positiv getestete Person nicht mehr isolieren. Eine Regelung, die mit 1. August 2022 in Kraft getreten ist.
Damit dürfen die eigenen vier Wände trotz positivem Test verlassen werden – mit einer entscheidenden Einschränkung: Die Person muss durchgehend eine FFP2-Maske tragen.
Das gilt in geschlossenen Räumen, wenn ein Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist und auch im Freien, wenn kein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann. Unterwegs muss die FFP2-Maske in den öffentlichen Verkehrsmitteln und in privaten Verkehrsmitteln, wenn ein Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist, getragen werden.
Selbst im privaten Wohnbereich gilt die Maßnahme, wenn Personen aus verschiedenen Haushalten in einem geschlossenen Raum zusammentreffen. Im Freien, also im Garten, gilt wieder die 2-Meter-Abstand-Regel.
Arbeiten mit Corona
Damit ist auch das Aufsuchen des Arbeitsplatzes grundsätzlich möglich, insofern dabei das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske oder die Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen gewährleistet werden können.
Wird aufgrund einer Corona-Infektion der Dienst weder am Arbeitsplatz noch im Homeoffice angetreten, ist – wie bei anderen Krankheiten auch – eine Krankschreibung notwendig, die der Hausarzt (Allgemeinmediziner) ausstellt.
Ende der Verkehrsbeschränkung
Ebenso, wie es einst bei der Absonderung war, ist auch eine vorzeitige Aufhebung der Verkehrsbeschränkung ab dem fünften Tag möglich. Dazu muss eine Freitestung mittels PCR-Test (negativ oder CT-Wert ≥30) erfolgen. Anderenfalls gilt die Verkehrsbeschränkung für zehn Tage.