Wirtschaft

3G am Arbeitsplatz – fällt Maskenpflicht im Handel?

Das Gesundheitsministerium will offenbar bereits ab Mitte Oktober eine 3G-Pflicht am Arbeitsplatz einführen. Der Handelsverband ist dafür.

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Der Handelsverband spricht sich für eine 3G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz aus.
Der Handelsverband spricht sich für eine 3G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz aus.
"Heute"

Der Handelsverband spricht sich grundsätzlich für die von Gesundheitsminister Mückstein angekündigte Einführung einer 3G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz aus. Mit dieser zusätzlichen Corona-Sicherheitsmaßnahme müssen aber auch Erleichterungen bei der Maskenpflicht für die 600.000 Handelsangestellten in Österreich verknüpft werden.

"Acht Stunden täglich mit einer dicht sitzenden FFP2-Maske im Geschäft tätig zu sein, das erschwert die Arbeitsbedingungen der Handelsangestellten enorm. Vor allem die Angestellten im Lebensmitteleinzelhandel brauchen endlich eine Erleichterung, immerhin müssen sie seit 18 Monaten durchgehend eine (FFP2)-Maske am Arbeitsplatz tragen. Und das, obwohl der Handel nie ein Corona-Hotspot war und laut AGES nur 0,3 Prozent der Ansteckungen beim Einkaufen stattfinden", sagt Handelsverband-Geschäftsführer Rainer Will.

Keine verschärften Vorgaben in Wien

In der Bundeshauptstadt Wien gelten derzeit aufgrund der höheren Infektionszahlen strengere Vorschriften im Hinblick auf die Testarten und auch die Testgültigkeit. Seit 1. Oktober werden nur mehr PCR-Tests anerkannt und diese sind nur 48 Stunden (anstatt 72 Stunden wie im restlichen Österreich) gültig.

Diese verschärften Maßnahmen dürfen im Falle einer bundesweiten 3G-Pflicht am Arbeitsplatz nicht auch den Beschäftigten am Arbeitsplatz auferlegt werden. Insbesondere Mitarbeiter:innen in den Bundesländern können noch nicht auf eine so gut ausgebaute PCR-Testinfrastruktur wie in Wien zurückgreifen. Vor allem Montags hätten diese Mitarbeiter:innen kaum eine Möglichkeit, tatsächlich getestet in die Arbeit zu kommen, denn vielerorts sind Sonntags geöffnete PCR-Teststellen nur spärlich vorhanden.

Testung außerhalb der Arbeitszeit

Fest steht, dass die Testungen von Mitarbeiter jedenfalls außerhalb der Arbeitszeit erfolgen sollen. Die Arbeitgeber können nicht für die dafür erforderliche Zeit aufkommen und nicht erneut zur unbezahlten Freistellung – wie im letzten Generalkollektivvertrag vorgesehen - verpflichtet werden. Angesichts des derzeitigen Personalmangels im Handel muss hier praxistauglich und mit Augenmaß vorgegangen werden.

Derzeit dürfen Betriebsinhaber die 3-G-Nachweise zwar kontrollieren, jedoch ist eine Aufbewahrung oder Vervielfältigung unzulässig. Es muss dringend eine rechtliche Basis geschaffen werden, dass Arbeitgeber den 3-G-Status auch aufbewahren dürfen, um nicht täglich alle Mitarbeiter kontrollieren zu müssen.

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