Coronavirus

Enthüllt: Jetzt müssen wir Gspusis beim Wirten outen

Jetzt liegt die Verordnung für die Öffnungen am 19. Mai vor – einige Details könnten sauer aufstoßen. AK-Jurist Philipp Brokes klärt in "Heute" auf.

Clemens Oistric
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Philipp Brokes, Jurist bei der Arbeiterkammer Wien, klärt in <em>"Heute"</em> auf
Philipp Brokes, Jurist bei der Arbeiterkammer Wien, klärt in "Heute" auf
Sabine Hertel

Getestete, Genesene und Geimpfte bekommen ab 19.5. viele Freiheiten zurück. Gastronomie, Tourismus, Kultur und Sport dürfen unter strengen Sicherheitsvorkehrungen wieder loslegen. Am Dienstag veröffentlichte das Gesundheitsministerium die entsprechende Verordnung. "Heute" sprach mit Philipp Brokes, Jurist der Arbeiterkammer Wien, über Spitzfindigkeiten.

Video: Brokes erklärt Verordnung

Spontan-Tests in der Gastro Wirte können Gäste auch vor Ort testen. Dieser Test gilt nur in diesem einen Betrieb und nicht etwa bei einem folgenden Friseurtermin.

10 Personen sitzen im Schanigarten, es beginnt zu regnen "Dann ist es besser, einen Schirm aufzuspannen", scherzt Brokes. Indoor (maximal vier Personen pro Tisch erlaubt) müsste sich die Gruppe dann auf drei Tische verteilen.

Gilt im Gastgarten eine FFP2-Pflicht, sobald ich aufstehe? Eine Maskenpflicht im Freien besteht nicht. Sobald ich an der Schwelle zum ersten geschlossenen Raum bin, muss ich sie aufsetzen.

Registrierungspflicht Wer länger als 15 Minuten in einem Lokal bleibt, muss sich registrieren – und zwar alle Personen, die nicht in einem Haushalt leben, gesondert. Das wird beim Daten spannend: "Der Wirt kann sagen, dass sich auch das Gspusi registrieren muss." Vorname, Nachname, Telefonnummer und Mailadresse wird 28 Tage lang gespeichert.

Freibäder, Bordelle Im Bad gibt es keine Registrierung, bei Etablissements zählt die Art des Betriebs. Ist es etwa als Gastgewerbe angemeldet, besteht Registrierpflicht.

Entbindungen Partner, die Schwangere begleiten, sind von der Testpflicht ausgenommen.

Brokes im Gespräch mit <em>Heute.at</em>-Chef Clemens Oistric
Brokes im Gespräch mit Heute.at-Chef Clemens Oistric
Sabine Hertel

FFP2-Befreiungen Wenn der 2-Meter-Abstand am Arbeitsplatz nicht eingehalten werden kann, reicht in den meisten Fällen (außer für Lehrer, in Jobs mit Kundenkontakt oder etwa für Lagerarbeiter) ein Mund-Nasenschutz. Sonst gibt‘s für Schwangere (tragen ebenso Mund-Nasenschutz) und bei medizinischer Notwendigkeit (mit Attest) eine Befreiung.

Impfungen ersetzen 22 Tage nach Erststich für drei Monate die Testpflicht. Mit der "letzten" Impfdosis hat man für insgesamt 9 Monate eine "Staberl-Pause".

Sommerurlaub Der Arbeitgeber darf laut Brokes nicht verbieten, dass man ins Ausland reist. Allerdings ist der Dienst am ersten Tag nach Urlaubsende wieder anzutreten. Das könnte bei Quarantäne nach der Rückkehr, Flugausfall, einem Cluster im Hotel oder einer Erkrankung schwierig werden. Brokes: "Home Office ist Vereinbarungssache, der Chef muss jedenfalls zustimmen." Tut er das nicht und es besteht Quarantänepflicht, muss ich mir für die Quarantäne-Zeit noch freinehmen. Was für welches Land gilt? Die Arbeiterkammer hat hierfür einen Einreise-Check online!

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