Politik
Nicht nur Burka, auch diese Masken sind verboten
Das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz findet hierzulande ab 1.10. Anwendung. Lesen Sie hier, was neben der Burka außerdem verboten ist!
Wie "heute.at" bereits ausführlich berichtete, tritt in Österreich mit 1. Oktober das Burka-Verbot in Kraft. Das Gesetz sieht vor, dass an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden die Gesichtszüge nicht durch Kleidung oder andere Gegenstände in verhüllt werden dürfen, sodass sie nicht mehr erkennbar sind.
Das bedeutet konkret, dass nicht nur der Niqab (ein Gesichtsschleier mit Augenschlitz) und die Burka (der vollständige Körperschleier, manchmal mit Stoffgitter vor den Augen) verboten sind, sondern auch alle anderen Kleidungsstücke, die das Gesicht vom Kinn bis zum Haaransatz in irgendeiner Weise bedeckten. Demnach ist auch das Tragen von Mundschutz oder (Clowns-)Masken generell untersagt - allerdings gibt es bestimmte Ausnahmen.
Das ist erlaubt:
So sind Verhüllungen, die im Rahmen künstlerischer, kultureller oder traditioneller Veranstaltungen erfolgen, ausgenommen. Außerdem bleibt es erlaubt, sich zur Faschingszeit zu verkleiden und dabei etwa Masken zu tragen. Wer ein medizinisches Attest vorlegt - und etwa an Asthma leidet - darf auch einen Mundschutz tragen. Das "Vermummen" mit Haube und Schal bei eisigen Temperaturen bleibt zudem straffrei.
Keine Verwaltungsübertretung liegt außerdem bei Erfüllung einer gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung, etwa dem Tragen eines Sturzhelms, oder bei Verhüllungen im Rahmen der Sportausübung sowie aus beruflichen Gründen (Clowns, Handwerker, Mediziner) vor. Im Gesetz ist allerdings auch vermerkt, dass "der zuständige Exekutivbeamte den Einzelfall entsprechend zu beurteilen" hat.
(ek)