Österreich
Verkäufer der tödlichen Kugelbombe stellt sich
Jener Händler, der dem 17-jährigen Burschen in Eberschwang, der an der Explosion einer Kugelbombe starb, den Sprengsatz verkauft hatte, stellte sich.
Nachdem ein 17-Jähriger in Eberschwang beim Zünden einer Kugelbombe zu Silvester starb – er wurde Freitag an seinem 18. Geburtstag beerdigt – hat sich der Verkäufer des Sprengsatzes der Polizei gestellt. Es handelt sich nach Informationen der APA um einen Pyrotechnikhändler aus dem Großraum Linz. Der 54-Jährige stellte sich bei der Polizei und erstattete Selbstanzeige.
Es gab laut Polizei bereits kurze Zeit vor seiner Selbstanzeige einen Verdacht gegen den Händler. "Ob der Mann das mitbekommen hat, wissen wir nicht, er hat sich nahezu zeitgleich bei seiner örtlichen Polizeiinspektion gestellt", so Alois Ebner, Mediensprecher der Staatsanwaltschaft Ried. Der Mann gab an, den verstorbenen Jugendlichen "schon länger" gekannt zu haben, er habe immer wieder bei ihm Feuerwerk eingekauft.
Händler hat bereits gestanden
Der 54-Jährige habe laut Staatsanwaltschaft bereits ein Geständnis abgelegt. Der Händler verfüge über eine Lizenz zum Verkauf von Feuerwerk und habe es auch regelmäßig verkauft. Allerdings seien die Vorjahre nur Feuerwerkskörper der Kategorien F1 und F2 verkauft worden – bei den nunmehrigen Kugelbomben handle es sich aber um Pyrotechnik der Kategorie F4. Sieben solcher Kugelbomben habe der verstorbene Jugendliche gekauft – zuvor habe er sie in einem Katalog ausgewählt.
Sechs Kugelbomben mit einem Umfang von je zehn Zentimetern habe der Jugendliche gezündet, bevor es bei der siebenten – mit 15 Zentimeter Umfang und zwei Kilogramm Gewicht die schwerste Bombe – zum tödlichen Unfall kam. Verkauft und gekauft dürfen diese Kugelbomben eigentlich nur mit einem Bescheid der Bezirkhauptmannschaft werden, außerdem ist eine Ausbildung im Umgang mit Pyrotechnik verpflichtend.
Das sind die Feuerwerks-Kategorien
F1
Sehr geringe Gefahr, vernachlässigbarer Lärmpegel; können ggf. in geschlossenen Räumen verwendet werden, wenn laut Gebrauchsanweisung zulässig (§ 11 Z 1 Pyrotechnikgesetz). Z.B. Wunderkerzen, Knallbonbons, Knallerbsen, Tischfeuerwerk etc. Ab 12 Jahren.
F2
Geringe Gefahr, geringer Lärmpegel, zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen (§ 11 Z 2 Pyrotechnikgesetz). Z.B. Schweizer Kracher (Piraten), Knallfrösche, Batteriefeuerwerke, "Ladycracker" etc. Ab 16 Jahren.
F3
Mittlere Gefahr, zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen, Lärmpegel gefährdet nicht die menschliche Gesundheit (§ 11 Z 3 Pyrotechnikgesetz). Z.B. Knallkörper, Feuerräder etc. Ab 18 Jahren und Sachkunde verpflichtend.
F4
Große Gefahr, nur zur Verwendung von Personen mit Fachkenntnis vorgesehen, Lärmpegel gefährdet nicht die menschliche Gesundheit (§ 11 Z 4 Pyrotechnikgesetz). Z.B. Feuerwerksbomben, Fächersonnen, Fontänen, Feuertöpfe etc. Ab 18 Jahren und Fachkenntnis verpflichtend.
"Wollte dem Jugendlichen Gefallen tun"
Der Händler "wollte dem Jugendlichen einen Gefallen tun", gestand er bei der Befragung durch die Polizei, warum er die Sprengkörper dennoch verkauft hatte. Das endete tödlich: Wie rekonstruiert werden konnte, glaubte der 17-Jährige bei der Entzündung der Kugelbombe offenbar an eine Fehlzündung und näherte sich dem Sprengsatz. Doch die Fehlzündung stellte sich als Irrglaube heraus.
Als sich David M. über die selbst errrichtete Abschussvorrichtung beugte, traf ihn die zündende Bombe mit fast 300 Stundenkilometern im Gesicht. Der Jugendliche starb beinahe sofort an seinen schweren Kopfverletzungen. Freitag, am Tag seiner Beerdigung und seinem 18. Geburtstag, fanden sich Familie, Freunde und Mitschüler der HTL Ried, am Friedhof Eberschwang ein, um David M. zu verabschieden. Dem Händler drohen bei einer Verurteilung wegen grob fahrlässiger Tötung bis zu drei Jahre Haft. (rfi)