Österreich
Ab 1. April gelten neue Regeln für Radler
Eine Novelle der Straßenverkehrsordnung bringt ab 1. April Neuerungen für Radler und E-Bike-Fahrer.
Mit 1. April tritt eine Novelle der Straßenverkehrsordnung (30. StVO-Novelle) in Kraft. Diese gibt den Radlern mehr Rechte im Straßenverkehr.
Radfahrer haben künftig auch gegenüber rechtsabbiegenden Fahrzeugen Vorrang: Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder nach rechts einbiegen, haben den Vorrang gegenüber entgegenkommenden, nach links einbiegenden Fahrzeugen.
Neu ist, dass Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten, den Vorrang auch gegenüber aus derselben
Richtung kommenden, nach rechts einbiegenden Fahrzeugen haben.
Beim Verlassen eines Radwegs haben andere Fahrzeuge im fließenden Verkehr den Vorrang.
Wenn ein Radweg endet, muss dies in Zukunft nicht mehr durch die Markierung "Ende" gekennzeichnet sein. Beim Einordnen in den Fließverkehr ist das Reißverschlusssystem anzuwenden. Bisher galt, dass Radler warten mussten, um sich einzuordnen.
Mit der neuen Verordnung sind sie mit anderen Fahrzeugen gleichberechtigt.
Das Befahren von Schutzwegen ist für Radfahrer streng verboten – außer der Schutzweg hat eine Zusatzmarkierung für Radfahrer.
Der Radfahrausweis kann künftig schon von Neunjährigen gemacht werden, die die vierte Schulstufe besuchen. Bislang war das erst ab dem 10. Lebensjahr möglich. Nach bestandener Radfahrprüfung dürfen Kinder auch ohne Erwachsene Begleitperson Radfahren.
Die Radhelmpflicht für Kinder unter zwölf Jahren bleibt.
Miniscooter bzw. Tretroller dürfen künftig von Kindern ab dem 8. Lebensjahr ohne Begleitperson verwendet werden. Bislang war dies erst ab zehn Jahren (mit Radfahrausweis) beziehungsweise 12 Jahren erlaubt.
Mit kleinen Scootern darf in Schrittgeschwindigkeit auf dem Gehsteig gefahren werden, sofern keine FußgängerInnen gefährdet werden.
Für elektrische Scooter gilt diese Regelung nicht. Der Umgang mit E-Scootern ist nicht Teil dieser Novelle. (ek)