Eine seltsame Ankündigung erreichte Karin Schneider (Name von der Redaktion geändert, Anm.) von ihrem Chef. Dieser kündigte an, Krankenstände von nun an durch Hausbesuche kontrollieren zu wollen. Auch wurde von ihr verlangt, dem Ganzen schriftlich zuzustimmen.
Eine ungewöhnliche Ankündigung ihres Arbeitgebers machte Karin Schneider stutzig. Ihr Chef kündigte in einem Dokument an, dass Krankenstände künftig mittels Hausbesuch überprüft werden. Dem sollten die Beschäftigten mit einer Unterschrift zustimmen. Sie wandte sich daraufhin an die Arbeiterkammer Wien (AK Wien). AK-Jurist Sascha Tomanek hält fest: "Hausbesuche durch den Arbeitgeber, wenn man krank ist, sind nicht zulässig. Man muss den Chef oder die Chefin auch nicht in die Wohnung lassen".
Der Arbeitgeber von Karin Schneider hat also nicht das Recht, seine Ankündigung so durchzusetzen.
Einen ähnlichen Fall hatte es im Sommer 2024 bereits im Tesla-Werk in Brandenburg (Berlin) gegeben. Da sich teilweise mehr als 15 Prozent der Belegschaft krankgemeldet hatten, beschloss Tesla-Chef Elon Musk der Sache persönlich auf den Grund zu gehen. Großes Aufsehen erregte das Vorgehen des Autoherstellers. Krankgemeldeten Mitarbeitern des Werkes Grünheide wurden nämlich Hausbesuche abgestattet, um die Arbeitsunfähigkeit zu kontrollieren. Manager André Thierig nannte dieses Vorgehen "nichts Ungewöhnliches", berichtet die Deutsche Presseagentur. Die IG Metall bezeichnet die Hausbesuche als "abwegige Aktion" und wirft der Unternehmensleitung vor, dass die Arbeitsbelastung im Werk sehr hoch sei.
In Österreich ist man jedenfalls nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber die Türe zu öffnen. Anders stellt sich die Situation jedoch dar, wenn eine Kontrolle durch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ansteht.
Wenn die ÖGK einen Krankenbesuch durchführt, um zu kontrollieren, ob ein Arbeitnehmer tatsächlich krank zu Hause ist, sieht die Situation jedoch anders aus: Klopft die ÖGK an die Türe, hat man aufzumachen. Ist man während der Kontrolle nicht zu Hause, wird ein Brief hinterlassen. Daraufhin muss man am nächsten Werktag zu einer kontrollärztlichen Untersuchung erscheinen.