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WhatsApp-User werden für Radar-Warnungen gestraft

Weil er eine Radarwarnung in einer Whatsapp-Gruppe postete, wurde ein Schweizer bestraft. Und: Es wird schon bei 30 Mitgliedern genauer hingeschaut.

Heute Redaktion
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Radarbox
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Bild: picturedesk.com

"Diese Woche erhielten ich und mehrere weitere Personen einen Strafbefehl. Mir droht eine Strafe in Höhe von 850 Franken (734 Euro Anm.), weil ich via Whatsapp vor einer Polizeikontrolle gewarnt habe", so ein Leser-Reporter zu "20 Minuten". Für ihn ein Unding: "Was ich in einer Whatsapp-Gruppe schreibe, ist doch privat und meine Sache. Was mischt sich da die Polizei ein?" Er wisse auch gar nicht, wer ihn denn da angeschwärzt habe.

Die Whatsapp-Gruppe Rennleitung existiert laut dem Leser-Reporter seit ungefähr einem Jahr. In der Gruppe befanden sich rund 200 Mitglieder. Gepostet wurde täglich etwas. Um Mitglied zu sein, musste man hinzugefügt werden. Im Juli 2017 sei die Polizei auf sie aufmerksam geworden. Daraufhin hätten die Mitglieder die Gruppe verlassen. "Es wurde viel spekuliert darüber, ob jemand aus der Gruppe uns verraten hat oder sich sogar selbst ein Polizist eingeschleust hast", so der Leser-Reporter.

Ab wann spricht man von Öffentlichkeit?

Mehrere Dutzend Personen hätten dann eine Aussage bei der Polizei machen müssen, dann kam der Strafbefehl via Post.

Dem Leser-Reporter sei klar gewesen, dass nicht öffentlich vor Kontrollen gewarnt werden darf (das ist in der Schweiz verboten). Auch dass in der Vergangenheit schon Personen gebüsst worden sind, die via Facebook gewarnt haben. "Aber bei Whatsapp ist das doch etwas ganz anderes. Ich dachte nicht, dass ich mich strafbar mache", findet er.

Laut Roman Dobler, Sprecher der Staatsanwaltschaft St. Gallen, steht in einem Strafbefehl in der Regel nicht, wer Anzeige erstattet habe. Dies könne man aber in den Akten nachlesen.

Was die Frage der Öffentlichkeit einer Whatsapp-Gruppe angeht, sagt Dobler: "Das Straßenverkehrsgesetz sagt nicht, ab wann eine geschlossene Gruppe öffentlich im Sinne der Strafbestimmung ist." Das Bundesgericht habe allerdings in seiner Rechtsprechung zum Erfordernis der Öffentlichkeit im Rahmen des Tatbestandes der Rassendiskriminierung festgehalten, dass Handlungen öffentlich sind, wenn sie nicht im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägtem Umfeld erfolgen. Ob diese Voraussetzung erfüllt sei, hänge vom konkreten Einzelfall ab, wobei auch die Zahl der Gruppenmitglieder von Bedeutung sei. "Bei geschlossenen Personengruppen ab 30 Personen schauen wir genauer hin", so Dobler.

Geht es hier um Sicherheit?

Der Leser-Reporter werde die Strafe akzeptieren. Trotzdem finde er das Vorgehen "eine Schweinerei". Es gehe hier schließlich auch nicht etwa um Warnungen, wenn Kontrollen vor einer Schule gemacht werden. Das verstehe er ja, dort gehe es auch um Sicherheit. "Aber oft wird nur dort Kontrolle gemacht, wo es bestimmt nicht um Sicherheit geht, sondern nur um abzukassieren. Und da soll man nicht via Whatsapp warnen dürfen?"

(taw/20 Minuten)