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Versicherung verlangte von Frau 28.000 € Rente zurück
In Deutschland forderte eine Versicherung rund 28.000 Euro Rente von einer Witwe zurück. Der Fall landete schließlich vor dem höchsten Gericht.
Ein kurioser Rechtsstreit beschäftigte nun über Jahre hinweg die deutschen Gerichte. Wer zu viel Rente erhält, muss diese zurückzahlen. Das gilt allerdings nicht immer: Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) verlangte von einer verwitweten Rentnerin eine überbezahlte Rente zurück, Und zwar rückwirkend. für 20 Jahre – in Summe ging es um eine Rückzahlung in der Höhe von runs 28.000 Euro. Der Rückforderung wollte sie aber nicht nachkommen und sie wehrte sich vor Gericht.
Verstorbener Mann bekam zu viel Rente
Zur Rückforderung kam es Medienberichten zufolge, weil der Rentenbescheid des verstorbenen Mannes schon seit dem Jahr 2000 gültig war. Dich 2011 hob die DRV den Bescheid rückwirkend zum Rentenbeginn auf, weil der Mann neben der Altersrente schon über einen längeren Zeitraum eine Unfallrente aus der gesetzlichen Krankenversicherung bezogen hatte. Dies hätte der DRV gemeldet werden müssen, was jedoch unterblieb. So konnte die Unfallrente nicht mit der Altersrente gegengerechnet werden. Von der Unfallrente erfuhr die DRV erst, nachdem die Frau im Jahr 2011 einen Antrag auf Witwenrente gestellt hatte.
Das Verfahren ging über viele Jahre hinweg über mehrere Instanzen, in denen die Witwe immer Recht bekam. Die höchste Instanz – in Deutschland ist das in diesem Fall das Bundessozialgericht – entschied schließlich: Eine Aufhebung des Rentenbescheids für die Zukunft ist jederzeit möglich, wenn sich die Gesetze ider Tatsachen ändern. Eine Rücknahme des Rentenbescheids, die sich auf die Vergangenheit erstreckt, gilt aber nur bei bestimmten Voraussetzungen.
Witwe durfte Geld behalten
Diese sind zum einen erfüllt, wenn innerhalb von zwei Jahren die DRV von Umständen erfährt, die eine Rücknahme möglich machen. Danach ist nur noch eine Aufhebung für die Zukunft möglich. Zum anderen gilt eine Frist von zehn Jahren nach Bekanntgabe des Bescheids, wenn der oder die Versicherte falsche Angaben gemacht oder wichtige unterlassen hat.
Diese grobe Fahrlässigkeit hätte man in dem beschriebenen Fall geltend machen können, doch da die Frist verstrichen war, bekam die Witwe Recht.