Haustiere

Kater "Felix" landete vorm Obersten Gerichtshof in Wien

Ein steirisches Ehepaar führt einen erbitterten Kampf um Kater "Felix". Mittlerweile schaltet sich sogar der Oberste Gerichtshof in Wien ein. 

Christine Kaltenecker
Ein steirisches Ehepaar führt einen erbitterten Kampf um Kater "Felix". 
Ein steirisches Ehepaar führt einen erbitterten Kampf um Kater "Felix". 
©iStock, Bildmontage Heute

Klangheimlich soll die Noch-Ehefrau das gemeinsame Haustier, Kater "Felix" bei ihrem Auszug aus der Wohnung ge"catnapped" haben. Das Erstgericht jedoch, wies die Obsorge des Katerchens dem Ehemann zu, mit der Begründung, dass der Mann bei dem sozial auffälligen Haustier mehr "Erziehungsarbeit" geleistet hätte. Nach einigem Hin- und Her, schaltete sich jetzt sogar der Oberste Gerichtshof (OGH) ein und brachte Tierschützer gegen sich auf. 

Tiere sind keine "Sache" 

Nachdem das OGH-Urteil zugunsten des Herrchens ausgesprochen wurde, kritisiert Madeleine Petrovic von Tierschutz Austria die "falsche" Begründung. Laut dem Obersten Gerichtshof wurde nämlich festgehalten, dass

"... Haustiere für die nacheheliche Aufteilung wie eine Sache zu behandeln sind und es entgegen dem Rekursgericht nicht darauf ankommt, zu welchem Ehepartner das Tier die engere Beziehung hat"

"Ein Tier ist bekanntlich zivilrechtlich keine Sache mehr (§ 285a ABGB)", ärgert sich Petrovic und führt weiter aus: "Tierschutz genießt in der heutigen Gesellschaft einen so hohen Stellenwert, dass der einfache Gesetzgeber nicht umhin kann, sich zum ethischen Tierschutz zu bekennen. Es ist daher nicht nur folgerichtig, sondern zwingend geboten, dass sich diese Entwicklung des modernen Tierschutzrechts auch auf der höchsten Ebene der Rechtsordnung (= Staatsziel Tierschutz im Verfassungsrang seit 2013) manifestiert und von ihr gestützt und abgesichert wird."

Zu den Gesetzen:
§ 285 ABGB: Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.
§ 285a ABGB: Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen.
§ 1 TSchG:  Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.
§ 2 TSchG: Förderung des Tierschutzes: Bund, Länder und Gemeinden sind verpflichtet, das Verständnis der Öffentlichkeit und insbesondere der Jugend für den Tierschutz zu wecken und zu vertiefen und haben nach Maßgabe budgetärer Möglichkeiten tierfreundliche Haltungssysteme, wissenschaftliche Tierschutzforschung sowie Anliegen des Tierschutzes zu fördern.