Wegen Antriebswellen

Tesla-Besitzer klagt Tesla – und erhält 50.000 € zurück

Weil sein Tesla Mängel hatte, wollte Reinhold K. (56) das E-Auto zurückgeben. Er klagte den Hersteller – und das Handelsgericht gab ihm Recht.

Christine Ziechert
Tesla-Besitzer klagt Tesla – und erhält 50.000 € zurück
Reinhold K. (56) kaufte sich 2017 einen Tesla X, war aber nicht zufrieden.
zVg

Vor fast sieben Jahren entschloss sich Reinhold K. (56) dazu, per Leasingvertrag ein Elektroauto anzuschaffen: "Ein Tesla war damals das einzige Auto, dass elektrotechnisch gut entwickelt war. Und das Unternehmen war der einzige Anbieter mit einem gut ausgebauten Netz an Supercharger-Schnellladestationen, was wiederum für Langstrecken wichtig ist", erzählt der Burgenländer im Gespräch mit "Heute".

Am 23. Jänner 2017 erwarb der Beamte daher um 128.940 Euro einen Tesla Model X P90D. Das Fahrzeug, das laut Gutachten eine Gesamtlaufleistung von rund 280.000 Kilometern hat, hatte damals einen Kilometerstand von 10.905. Doch schon bald stellte sich das vermeintliche Traumauto als wenig zufriedenstellend für Reinhold K. heraus.

Es fühlt sich so an, als würde man den Bass aufdrehen, aber keinen Ton hören. Dazu kommt noch ein Rattern. Es ist sehr verunsichernd – ich habe Angst, dass ich stecken bleibe oder, dass die Antriebswellen brechen
Reinhold K.
Kläger

Diverse Beschwerden sorgten für 20 (!) Werkstätten-Besuche: So entsprach etwa die Batterie-Reichweite nicht den Angaben im Typenschein. Statt 467 Kilometern betrug sie 2020 nur mehr 260 Kilometer. Zudem sank die Batterie-Leistung, Anfang 2021 war sie nur mehr 83 %. Die Batterie wurde daher mehrmals befundet und auch getauscht – die Situation besserte sich aber nicht. 

Das war aber nicht das einzige Problem: Bereits im August 2017 gab Reinhold K. in der Werkstatt bekannt, dass der Tesla bei höheren Geschwindigkeiten hüpft und vibriert. Schuld daran waren die vorderen Antriebswellen, die auch wechselnde Geräusche von sich gaben: "Es ist eigentlich keine direkte Vibration, die am Lenkrad spürbar ist, eher eine Art Körperschall. Es fühlt sich so an, als würde man den Bass aufdrehen, aber keinen Ton hören. Dazu kommt noch ein Rattern. Es ist sehr verunsichernd – ich habe Angst, dass ich stecken bleibe oder dass die Antriebswellen brechen", meint der 56-Jährige.

Tesla bestritt die Mängel 

Obwohl die Antriebswellen zweimal ausgetauscht wurden, stellte sich auch hier keine wesentliche Besserung ein. Reinhold K. reichte daher am 9. April 2020 über seinen Rechtsanwalt Johannes Bügler Klage gegen Tesla beim Handelsgericht ein. Er forderte eine Wandlung des Kaufvertrages sowie eine anteilsmäßige Rückzahlung des Kaufpreises und berief sich dabei auf das Gewährleistungsrecht bzw. auf das Recht auf Wandlung.

Rechtsanwalt Johannes Bügler vertritt Reinhold K.
Rechtsanwalt Johannes Bügler vertritt Reinhold K.
Johannes Bügler

Tesla wiederum beantragte die Klagsabweisung, da die Ansprüche nach dem Gewährleistungsrecht (zwei Jahre, Anm.) bereits verjährt seien. Zudem bestritt das Unternehmen etwaige Konstruktionsfehler, ein natürlicher Verschleiß von Bauteilen sei üblich. Auch ein Mangel an der Batterie habe nicht bestanden. 

Laut Gutachten konstruktiv bedingtes Problem

Im Rahmen eines Testzyklus' (WLTP-Angaben) wurde eine Reichweite von 507 Kilometern eruiert, erklärte Tesla. Da die Prüfung bei optimaler Temperatur und abgeschalteten Verbrauchseinheiten (Heizung, Klimaanlage usw.) durchgeführt wird, sei die Angabe nicht auf den Realbetrieb übertragbar. Man sei lediglich aus Kundenfreundlichkeit auf die Beschwerden von Reinhold K. eingegangen, es wurden aber keine Mängel festgestellt, so der Konzern.

Ein Kfz-Sachverständiger wurde beauftragt, dieser nahm das E-Fahrzeug ganz genau unter die Lupe. Sein Urteil: Wird der Tesla stärker beschleunigt, ist von einer der beiden vorderen Antriebswellen ein höherfrequentes, krachendes oder polterndes Geräusch zu hören. Laut Gutachten handelt es sich dabei um ein konstruktiv bedingtes Problem. Die Gefahr eines Bruchs der Wellen konnte er allerdings nicht feststellen. Trotzdem befand der Sachverständige, dass ein vernünftiger Fahrer diesem bedenklichen Geräusch immer wieder auf den Grund gehen muss.

Ich will mir ein neues E-Fahrzeug kaufen. Aber auf gar keinen Fall mehr einen Tesla, da müsste ich ja verrückt sein!
Reinhold K.
Kläger

Das Handelsgericht gab daher dem Kläger Recht: Das Gewährleistungsrecht wäre 2019 zwar verjährt gewesen, aber ein Verbesserungsversuch (Werkstatt-Besuch) unterbricht die laufende Frist. Hinsichtlich der Antriebswellen wurde ein konstruktiv bedingter Mangel festgestellt. Anders urteilte das Handelsgericht aber bei der Batterie. Diese sei kein Mangel, da ein Fahrzeugkäufer für die tatsächliche Reichweite im Realbetrieb nicht von den Test-Angaben (NEFZ bzw. WLTP) ausgehen darf.

Reinhold K. – der Leasing-Vertrag wurde mittlerweile an ihn abgetreten – kann daher zu Recht die Wandlung des Kaufvertrages fordern. "Das Gericht hat ausdrücklich festgestellt, dass es sich hier um einen konstruktiv bedingten Mangel handelt. Weil dieser nicht geringfügig ist, hatte mein Mandant Anspruch, den Kaufvertrag zu wandeln. Tesla muss das Fahrzeug nunmehr zurücknehmen, was einen sehr großen Erfolg für meinen Mandanten darstellt, weil er sich als 'kleiner Kunde' gegen das 'große Unternehmen' Tesla behaupten und durchsetzen konnte", meint Rechtsanwalt Johannes Bügler.

Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Für den Juristen steht fest: "Dieses Urteil ist auch für andere Tesla-Fahrer, die derartige Geräusche wahrnehmen, interessant. Denn es ist davon auszugehen, dass die Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen die selbe Entscheidung treffen werden, wie im vorliegenden Fall. Hat man also das gleiche Problem mit seinem Fahrzeug wie mein Mandant und verfügt sogar noch über eine Rechtsschutzversicherung, so macht es sicherlich Sinn, die Einleitung rechtlicher Schritte zu erwägen."

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Fall liegt nun beim Oberlandesgericht. Sobald es rechtskräftig ist, erhält Reinhold K. den Restbetrag des Kaufpreises (derzeit rund 50.000 Euro) von Tesla zurück – für jeden gefahrenen Kilometer (Stand August 2023 waren es 167.033) wird dem 56-Jährigen allerdings ein Nutzungsentgelt von 0,4792 Euro berechnet. Sobald Reinhold K. die Summe erhalten hat, will er sich ein neues E-Fahrzeug kaufen: "Aber auf gar keinen Fall mehr einen Tesla, da müsste ich ja verrückt sein!"

cz
Akt.