Wien
Teichtmeister droht nun sogar Zwangs-Unterbringung
Ex-Schauspieler Florian Teichtmeister muss sich im September vor Gericht verantworten. Ihm droht nicht nur Haft, sondern auch der Maßnahmenvollzug.
Eigentlich hätte dem tief gefallenem Schauspieler Florian Teichtmeister bereits im Februar diesen Jahres der Prozess gemacht werden sollen. Doch auf Grund einer Erkrankung des Angeklagten wurde der Termin am 8.2. wieder abberaumt. Seither wurde es still ehe es am Dienstag zum regelrechten Knalleffekt kam: Der Prozess findet in wenigen Wochen, am 5. September am Landesgericht für Strafsachen in Wien statt.
Schon am Montag enthüllte "Heute"-Chefredakteur Clemens Oistric, dass ein neues Gutachten zeigt, dass Teichtmeister noch mehr Pornos als bisher bekannt gehortet haben soll. Dem Geständigen droht dort eine dreijährige Haftstrafe. Da er unbescholten ist, sich in Therapie befindet und reumütig gestehen möchte, läuft wohl alles auf eine Bewährungsstrafe hinaus. Wie ausführlich berichtet, muss sich der Schauspieler wegen Besitzes Zigtausender Dateien, die den Missbrauch von Kindern zeigen, demnächst vor Gericht verantworten.
Bewährungsstrafe wahrscheinlich – aber es droht Maßnahmenvollzug
Auch wenn mit dem Strafrecht vertraute Juristen davon ausgehen, dass eine tatsächliche Haftstrafe für den Angeklagten als unwahrscheinlich gilt, könnte der 43-Jährige – für ihn gilt die Unschuldsvermutung – im Falle einer Verurteilung de facto weggesperrt werden.
Wie Gerichtssprecherin Christina Salzborn am Dienstagabend auf APA-Anfrage nämlich bestätigte, hat die Staatsanwaltschaft Wien in ihrer Anklageschrift für den Fall eines Schuldspruchs die Unterbringung des Schauspielers im Maßnahmenvollzug beantragt.
Teichtmeister laut Gutachten zurechnungsfähig
Heißt im Klartext: Selbst wenn im Falle einer Verurteilung des Schauspielers eine Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, droht ihm eine gerichtlich angeordnete Unterbringung in einem sogenannten forensisch-therapeutischen Zentrum. Als Grundlage für eine Einlieferung in eine solche Anstalt könnte ein psychiatrisches Gutachten dienen, das dem Angeklagten eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung attestiert. "Dem Gutachten zufolge liegen damit die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach Paragraf 21 Absatz 2 StGB vor", erklärte Salzborn gegenüber der APA.
Teichtmeister soll, wie zuvor erwähnt, eine enorm große Datenmenge an einschlägigem Material gehortet haben – die Rede ist von rund 23 Terabyte. Nun wird ein Schöffensenat – also ein Gericht, bei dem auch Laienrichter involviert sein werden – den Fall behandeln. Trotz der attestierten psychischen Störung dürfte der Gutachter zum Schluss gekommen sein, dass Teichtmeister zurechnungsfähig ist.