Rosam unterliegt vor Gericht

"Systemgünstling": FPÖ gewinnt gegen Nehammer-Berater

PR-Mann Rosam, der Nehammer im Wahlkampf beriet, wollte Aussagen der FPÖ, er lasse sich mit Inseraten "anfüttern", unterbinden. Er scheitert beim OLG.
Heute Politik
04.03.2025, 21:28

Zum wiederholten Male standen sich die FPÖ und der ÖVP-nahe PR-Berater Wolfgang Rosam vor Gericht gegenüber. Aktuell hatte Rosam eine Unterlassungsklage gegen den FPÖ-Parlamentsklub und Generalsekretär Michael Schnedlitz eingereicht.

Und zwar begehrte Rosam, die Blauen hätten die Behauptung zu unterlassen, Rosam sei ein "schwarzer Systemgünstling", der mittels Werbeschaltungen unter anderem von Bundesministerien in seinem Gourmet-Magazin Falstaff "angefüttert" worden sei und als Gegenleistung den damaligen Bundeskanzler Karl Nehammer im Wahlkampf beraten und ein Personenkomitée für ihn ins Leben gerufen habe.

Streit um "anfüttern"

Rosam hatte erklärt, die Beratungstätigkeit für Nehammer unentgeltlich zu erbingen. Die FPÖ zweifelte das an und nannte es "eine glatte Unwahrheit, die dem Bürgern aufgetischt werde". Auch dagegen ging Rosam vor.

Im Herbst 2024 entschied das Handelsgericht Wien zugunsten Rosams und untersagte per einstweiliger Verfügung entsprechende Äußerungen über Rosam. Im Urteil wurde zudem binnen drei Monaten ein Widerruf gefordert.

FPÖ ging in Berufung

Inzwischen hat sich das Blatt aber gewendet, denn die FPÖ ging gegen das Urteil des Wiener Handelsgerichts in Berufung. Mittlerweile liegt auch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) vor – der Berufung der Freiheitlichen wurde stattgegeben, Rosam blitzt mit seiner Klage ab.

Rosam muss 10.000 Euro Kosten ersetzen

Gegenüber "Heute" bestätigte die FPÖ, die von Anwalt Christoph Völk vertreten wurde, zudem, dass Rosam dem blauen Parlamentsklub rund 10.000 Euro an Kosten ersetzen muss.

In seiner Urteilsbegründung hält das OLG unter anderem fest, dass der Ausdruck "anfüttern" umgangssprachlich als Bezeichnung für einen Straftatbestand (Vorteilszuwendung an Amtsträger zur Beeinflussung nach § 307b StGB) in Gebrauch sei. Im vorliegenden Zusammenhang sei das aber nicht in diesem Sinne gemeint gewesen – die FPÖ habe gegen Rosam also nicht den Vorwurf einer Straftat erhoben.

Und: Der Kläger (also Rosam) habe durch die Erstellung eines Per­sonenkomitées für den Wahlkampf zur Nationalratswahl die politische Bühne betreten, sodass die für Politiker gel­tenden Grundsätze anzuwenden seien.

"Wahrer Tatsachenkern"

Wörtlich heißt es in dem "Heute" vorliegenden Urteil: "Der mit der beanstandeten Äußerung verbreitete Tat­sachenkern – nämlich, dass das vom Kläger herausgegebene Magazin hochvolumige Aufträge zu Werbeschaltungen von in politischem Einflussbereich stehenden Stellen bzw Insti­tutionen erhalten hat – ist wahr. Dass der Kläger ein Naheverhältnis zur ÖVP und ihren Mandataren bzw Amtsträ­gern hat, steht ebenfalls fest."

Und weiter: "Vor diesem Hintergrund fällt die am Grundrecht auf Meinungsäußerung orientierte Interessenabwägung zugunsten der Beklagten (der FPÖ, Anm.) aus. Bei der Bezeichnung des Klägers (Rosam, Anm.) als "angefüttert" bzw. als "Systemgünstling erster Güte" han­delt es sich um Werturteile, die sich kritisch auf ein von den Beklagten so gesehenes wirtschaftliches Eigenin­teresse des Klägers an seinem politischen Engagement beziehen."

Die Äußerungen der Freiheitlichen seien zwar "übersteigert" und "allenfalls sogar verletzend", hält das Gericht fest. Aber "angesichts des wahren Tatsachenkerns" liege eben kein "massiver Wertungsexzess" vor – somit auch weder eine Ehrenbeleidigung noch eine Rufschädigung, ist in dem OLG-Urteil zu lesen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die ordentliche Revision an den OLG wurde nicht zugelassen. Rosam kann allenfalls eine außerordentliche Revision versuchen.

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