Wien

Schon morgen neue Corona-Regeln in Wien – was jetzt gilt

Nachdem Gesundheitsminister Rauch die 3G-Regeln in Spitälern kippte, zieht auch die Stadt Wien mit einer Änderung der Corona-Regeln nach.

In Wien gilt weiter FFP2-Maskenpflicht in den Öffis. Symbolbild
In Wien gilt weiter FFP2-Maskenpflicht in den Öffis. Symbolbild
Tobias Steinmaurer / picturedesk.com

Das Gesundheitsministerium hat am Donnerstag eine Novelle zur geltenden COVID-19-Basismaßnahmenverordnung kundgemacht. Diese beinhaltet einen regelrechten Hammer. Denn: Künftig entfällt die 3G-Regelung in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie anderen Gesundheitseinrichtungen. Das gilt sowohl für Mitarbeiter als auch Besucher.

Einzelnen Bundesländern und Gesundheitseinrichtungen steht es offen, die 3G-Regel oder eine Testpflicht beizubehalten. Das tut Wien weitgehend auch, somit bleiben in der Hauptstadt verschärfte Regeln. Die neuen Bestimmungen des Bundes wurden aber in der 2. Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung angepasst. Das gilt nun ab Samstag, 17. Dezember, in Wien:

Bettenführende Krankenanstalten

Für Besucher gilt weiter eine PCR-Testpflicht sowie eine FFP2-Maskenpflicht. Das bedeutet, dass zum Zeitpunkt des Besuchs ein negativer PCR-Testbefund vorgezeigt werden muss. Dieses negative Testergebnis darf nicht älter als 72 Stunden sein.

Die Gültigkeit wurde an die Bestimmungen der Bundesverordnung angepasst. Für besondere Fälle (Genesung innerhalb der letzten zwei Monate, Begleitung Minderjähriger, Unterstützungsbedürftige, Schwangerschaft, Härtefälle) sind Ausnahmen möglich.

Die Obergrenze für Patientenbesuche von drei Personen pro Tag pro Patient bleibt aufrecht. Darüber hinaus ist auch eine zusätzliche Unterstützungs- bzw. Betreuungsperson pro Patient erlaubt. Für alle Mitarbeiter in bettenführenden Krankenanstalten gilt eine FFP2-Maskenpflicht bei Kontakt zu Patienten und Besuchern. Darüber hinaus müssen sie an einem wöchentlichen PCR-Testscreening teilnehmen.

Alten- und Pflegewohnhäuser

Für Besucher gilt weiter eine PCR-Testpflicht sowie eine FFP2-Maskenpflicht. Die Bestimmung ist hier analog zum Spitalsbereich. Für besondere Fälle – darunter auch Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge, kritische Lebensereignisse – sind ebenso Ausnahmen möglich.

Eine Obergrenze für Besuche von Bewohnern ist in diesem Bereich weiterhin nicht vorgesehen. Für alle Mitarbeiter in Alten- und Pflegewohnhäusern gilt eine FFP2-Maskenpflicht bei Kontakt zu Bewohnern und Besuchern. Darüber hinaus müssen sie ein Mal pro Woche an einem PCR-Testscreening teilnehmen.

FFP2-Pflicht in Öffis und Apotheken bleibt

Bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist weiterhin eine FFP2-Maske zu tragen. Das gilt – wie auch bisher – auch in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen. Das gilt sowohl für die Fahrgäste als auch das Personal, sofern nicht anderweitig geeignete (insbesondere technische) Schutzmaßnahmen etabliert sind.

Beim Betreten von Apotheken ist auch weiterhin eine FFP2-Maske zu tragen – nicht zuletzt, weil Apotheken auch Covid-Teststationen sind, in denen Verdachtsfälle abgeklärt werden. Das gilt sowohl für die Kunden als auch das Personal, sofern nicht anderweitig geeignete (insbesondere technische) Schutzmaßnahmen etabliert sind.

Die Änderungen der 2. Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung treten per 17. Dezember 2022 in Kraft. Die Maßnahmen sind wie jene der Bundesverordnung mit Ablauf des 28. Februar 2023 befristet.

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    ALEX WROBLEWSKI / AFP / picturedesk.com