Tirol

"Problemwolf" darf bis Ende Jänner geschossen werden

Laut eines Bescheids der Tiroler Landesregierung ist der Abschuss eines Wolfs, der bislang mindestens 53 Schafe riss, erstmals erlaubt. 

Michael Rauhofer-Redl
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Weil er bislang mindestens 53 Schafe riss, darf ein Wolf in Tirol trotz Schonzeit bis Ende Jänner geschossen werden. (Symbolbild)
Weil er bislang mindestens 53 Schafe riss, darf ein Wolf in Tirol trotz Schonzeit bis Ende Jänner geschossen werden. (Symbolbild)
Soeren Stache / dpa / picturedesk.com

Der Wolf mit der technokratischen Bezeichnung 118 MATK darf bis Ende Jänner von Jägern geschossen werden.  Das Tier ist nachweislich für den Tod von mindestens 53 Schafen verantwortlich. Insgesamt wurden in Tirol alleine 2021 319 Schafe durch sogenannte große Beutegreifer gerissen oder so schwer verletzt worden, dass sie getötet werden mussten. "Nur" 63 davon von Bären bzw. eines Großschakals. 

Der Rest, 254 Risse, gehen auf das Konto von insgesamt 13 Wölfen. 118 MATK gilt gewissermaßen als "Problemwolf", hat er doch überdurchschnittlichen Anteil an den Rissen an den landwirtschaftlichen Nutztieren im laufenden Jahr. Vor allem im Zeitraum von Ende Juni bis Oktober war der Wolf in mehreren Gemeinden aktiv. 

In zehn Gebieten zum Abschuss freigegeben

In dem Bescheid führt das Land aus, dass die Zahl der tatsächlich gerissenen und getöteten Tiere deutlich höher liegen dürfte. Weil aber nur erfolgsversprechende Proben und bei fortgeschrittenem Verwesungszustand gar keine genommen werden können, ist die DNA-Befundung nur bedingt aussagekräftig. Gut möglich also, dass der Wolf noch mehr als die nachgewiesenen 53 Schafe gerissen hat. 

In zehn Jagdgebieten – Balbachalpe, Ochsengarten, Feldring-Faltegarten, Silz II, Stams, Rietz, Klauswald, Silz-Kühtai, Zirmbach und St. Sigmund – ist der eigentlich ganzjährig geschonte Wolf jetzt für 60 Tage von der Schonzeit ausgenommen. Sollte in dieser Zeit ein Wolf erlegt werden, sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass es sich um 118 MATK handelt. Selbst für den Fall, dass ein falscher Wolf geschossen wird, gäbe es keine rechtlichen Konsequenzen. Denn dieser sei optisch nicht von anderen zu unterscheiden. Der Wolf darf laut Bescheid auch mit Nachtsicht- bzw. Infrarottechnologie bejagt werden.

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