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Polizist wegen zu schneller Verfolgungsjagd verurteilt

Heute Redaktion
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Ein Polizeiauto vor dem Genfer Flughafen.
Ein Polizeiauto vor dem Genfer Flughafen.
Bild: Reuters

Weil er flüchtende Bankomat-Sprenger stoppen wollte, fuhr ein Schweizer Polizist im Ortsgebiet schneller als erlaubt. Trotz Diensteinsatzes muss er jetzt dafür Strafe zahlen.

Das Schweizer Bundesgericht hat die Beschwerde eines Genfer Polizisten, der 2015 bei einer Verfolgungsfahrt innerorts mit 92 km/h unterwegs war, nun in höchster Instanz abgewiesen. Der Polizist hatte versucht, Flüchtende einzuholen, die einen Bankomaten in die Luft gesprengt hatten.

Das Ziel des Polizisten und seiner Kollegin auf dem Beifahrersitz war es, die beiden Männer vor dem nahen Grenzübergang zu Frankreich einzuholen. Während der Verfolgungsjagd kurz vor vier Uhr früh wurden sie im Ortsgebiet zwei Mal geblitzt – das erste Mal waren sie 30 km/h zu schnell, beim zweiten Radar waren es 42 km/h.

Unverhältnismäßige Geschwindigkeit

Während sie anfänglich mit Blaulicht und Polizeisirene unterwegs waren, schaltete die Kollegin den Ton nach einer Weile aus taktischen Gründen aus. Hinsichtlich der ersten Tempoüberschreitung wurde das Verfahren durch den Staatsanwalt eingestellt, weil sie als notwendige Dienstfahrt eingestuft wurde. Für die 42 km/h wurde der Polizist vom Genfer Kantonsgericht hingegen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Strafe von 600 Franken verurteilt. Umgerechnet entspricht das etwa 528 Euro.

Das Bundesgericht hat diesen Entscheid in einem am Dienstag publizierten Urteil bestätigt. Es führt aus, dass die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei einer Dienstfahrt immer verhältnismäßig sein müsse. Stünde beispielsweise ein Menschenleben auf dem Spiel, dürfe schneller gefahren werden, als bei der Gefährdung anderer Rechtsgüter.

Im konkreten Fall habe der Polizist gewusst, dass die Flüchtenden niemanden verletzt hätten. Trotz des öffentlichen Interesses die Täter anzuhalten, hätte der Polizist laut Bundesgericht die Geschwindigkeit anpassen müssen, um nicht dritte Personen zu gefährden.

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