Wirtschaft
Lebensversicherung – so kannst du tausende Euro sparen
Der Verein für Konsumenteninformation warnt: Einige Klauseln in Lebensversicherungsverträgen sollen intransparent und damit unzulässig sein.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte bereits fest, dass diverse Kostenabzugsklauseln in Lebensversicherungsverträgen für Verbraucher intransparent und daher unzulässig sind. Nach Rechtsansicht des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) sind die zu Unrecht einbehaltenen Gebühren vom Versicherungsunternehmen zurückzuzahlen.
Der Schaden, der bei den Konsumenten aufgrund solcher unzulässig weiterberechneten Kosten entsteht, kann pro Vertrag mehrere tausend Euro betragen.
Bereits 2007 und 2008 hatte der VKI zahlreiche höchstgerichtliche Grundsatzentscheidungen zu unzulässigen Klauseln im Zusammenhang mit Kostenabzügen (Abschluss,- Verwaltungskosten, Stornoabschläge) bei Lebensversicherungen erwirkt. Trotz der gefestigten Rechtsprechung verrechnen die Versicherungsunternehmen weiterhin Kosten auf Basis solcher unzulässigen Klauseln. "Oftmals wird dies den Konsumenten erst bei Ablauf oder vorzeitigem Rückkauf der Lebensversicherung bewusst, wenn die Auszahlungssummen deutlich geringer als die einbezahlten Prämien sind", heißt es in einer Aussendung des Konsumentenschutzvereins.
Nach Rechtsauffassung des VKI sind die auf Basis von unzulässigen Klauseln eingehobenen Beträge vom Versicherer an betroffene Konsumenten zurückzuerstatten. Das Handelsgericht Wien als Berufungsgericht bestätigte bereits diese Rechtsansicht.
Sechs große Versicherer betroffen
Der VKI unterstützt jetzt Betroffene, die eine klassische oder fondsgebundene Lebensversicherung im Zeitraum vom 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2006 bei der Wiener Städtischen, UNIQA, Allianz, Nürnberger, Generali oder FWU (vormals Skandia) Versicherung abgeschlossen haben.
"Es ist nicht einzusehen, dass Versicherungsunternehmen trotz gefestigter Rechtsprechung weiterhin Kosten aufgrund unzulässiger Klauseln verrechnen“, erklärt Ulrike Wolf vom VKI. "Wir fordern die Versicherungsunternehmen auf, unzulässig einbehaltene Kosten zurückzuerstatten." Eine Anmeldung ist unter www.verbraucherrecht.at/kostenabzug möglich.